(1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde, für jeden Gemeindebezirk eine Bezirkswahlbehörde und für das ganze Stadtgebiet die Stadtwahlbehörde eingesetzt.
(2) Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Bezirk und die Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk haben für die Wahlkreise Zentrum und Innen-West auch die gemäß §§ 43 bis 50, 83 und 85 bestimmten Aufgaben zu besorgen.
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