(1) In jedem Wahlkreis und Bezirk ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfsorganen sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
(2) Die Bestimmungen der §§ 70 und 71 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.
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