Für die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl finden die Bestimmungen des I., II., III., IV. und V. Hauptstückes dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als im § 101 nicht anderes angeordnet ist.
0 Kommentare zu Art. 1 § 100 GWO 1996