§ 66 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
  1. (1)Absatz einsHat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere blaue Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung (§ 73). Wähler gemäß § 16 Abs. 2 erhalten nur einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksvertretung und ein verschließbares gelbes Wahlkuvert mit dem Aufdruck des Bezirkes.Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere blaue Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung (Paragraph 73,). Wähler gemäß Paragraph 16, Absatz 2, erhalten nur einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksvertretung und ein verschließbares gelbes Wahlkuvert mit dem Aufdruck des Bezirkes.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler die amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diese in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. Wähler gemäß § 16 Abs. 2 haben den in der Wahlzelle ausgefüllten Stimmzettel in das verschließbare Kuvert zu legen und dieses vor Übergabe an den Wahlleiter oder Einwurf in die Urne zuzukleben.Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler die amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diese in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. Wähler gemäß Paragraph 16, Absatz 2, haben den in der Wahlzelle ausgefüllten Stimmzettel in das verschließbare Kuvert zu legen und dieses vor Übergabe an den Wahlleiter oder Einwurf in die Urne zuzukleben.
  3. (3)Absatz 3Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines der Stimmzettel ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren gleichartigen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Diesem Wähler ist der benötigte Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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