(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die Wahlvorschläge von der erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter zwei Kreiswahlvorschläge oder zwei Bezirkswahlvorschläge unterstützt hat, die Unterstützung nur für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Vorlage des Wahlvorschlages ist von der Bezirkswahlbehörde nur dann zur Kenntnis zu nehmen, wenn der Unterstützer der Bezirkswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist. In diesem Falle ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) der wahlwerbenden Partei unverzüglich schriftlich zu verständigen, dem es freisteht, binnen zwei Tagen nach der Zustellung eine weitere Unterstützungserklärung nachzureichen. Außer diesem Falle ist eine Nachbringung von Unterstützungserklärungen nach Vorlage des Wahlvorschlages unzulässig.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen auf, entspricht er nicht den Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 oder wurde der Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens nicht gemäß § 43 Abs. 4 fristgerecht in voller Höhe entrichtet, so gelten die Wahlvorschläge als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) der Partei zu verständigen. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Auch in diesem Falle ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) der wahlwerbenden Partei zu verständigen.
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