(1) Spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag bestimmt der Bürgermeister die Wahllokale, die im § 57 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit.
(2) Die nach Abs. 1 und nach § 51 Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag in der üblichen Weise, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 57 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote vom Magistrat als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet werden.
(3) Der Magistrat hat zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel (§§ 70 und 72) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 71 Abs. 1 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen..
0 Kommentare zu Art. 1 § 52 GWO 1996