§ 52 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsSpätestens am 14. Tag vor dem Wahltag bestimmt der Bürgermeister die Wahllokale, die im § 57 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit.Spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag bestimmt der Bürgermeister die Wahllokale, die im Paragraph 57, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 und nach § 51 Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag in der üblichen Weise, jedenfalls aber auch am Wahltag durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 57 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote vom Magistrat als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet werden.Die nach Absatz eins und nach Paragraph 51, Absatz eins, getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag in der üblichen Weise, jedenfalls aber auch am Wahltag durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 57, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote vom Magistrat als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Magistrat hat zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel (§§ 70 und 72) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 71 Abs. 1 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.Der Magistrat hat zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel (Paragraphen 70 und 72) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß Paragraph 71, Absatz eins, eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Steht ein kundgemachtes Wahllokal aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses am Wahltag nicht zur Verfügung, ist das Wahllokal an einen möglichst nahe gelegenen und nach Möglichkeit barrierefrei zugänglichen Ort zu verlegen. Der Grund der Verlegung und der neue Wahlort sind in geeigneter Weise, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des ursprünglichen Wahllokals, kundzumachen. Die betroffenen wahlberechtigten Personen sind von der Verlegung schriftlich zu verständigen, sofern die Zustellung nach dem gewöhnlichen Postlauf noch zu erwarten ist.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 GWO 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 GWO 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 GWO 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 GWO 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 GWO 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 GWO 1996
§ 53 GWO 1996