(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach dieser Wahlordnung wahlberechtigten österreichischen Staatsbürger, die in Wien ihren Hauptwohnsitz haben, gewählt. Ihre Zahl ist in der Wiener Stadtverfassung (§ 10) bestimmt. Die Wahl wird nach Wahlkreisen vorgenommen. Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Gemeinderatsmitglieder wird auf die in der Wiener Stadtverfassung angegebene Berechnungsart bestimmt.
(2) Die Wahl der Bezirksvertretungen wird nach Gemeindebezirken vorgenommen. Die Bezirksvertretungen bestehen jeweils aus 40 bis 60 Mitgliedern, deren Anzahl im einzelnen nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung festzustellen ist (§ 61 WStV). Die Mitglieder der Bezirksvertretungen sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach dieser Wahlordnung Wahlberechtigten (§ 16), die im jeweiligen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben, zu wählen. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören.
(3) Im Falle einer Neuwahl des Gemeinderates vor Ablauf seiner Amtsdauer sind auch die Bezirksvertretungen neu zu wählen.
(4) Wird eine Bezirksvertretung aufgelöst, so ist ihre Neuwahl nur für die laufende Amtsdauer des Gemeinderates vorzunehmen. Im Falle einer teilweisen Wiederholungswahl des Gemeinderates wird die gültige Wahl der Bezirksvertretungen in den Gemeindebezirken nicht berührt.
(5) Sämtliche Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, sowohl für die Wahl des Gemeinderates als auch für die Wahl der Bezirksvertretungen.
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