Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsFür jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde, für jeden Gemeindebezirk eine Bezirkswahlbehörde und für das ganze Stadtgebiet die Stadtwahlbehörde eingesetzt.
(2)Absatz 2Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Bezirk, die Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk und die Bezirkswahlbehörde für den 17. Bezirk haben für die Wahlkreise Zentrum, Innen-West und Nord-West auch die gemäß §§ 43 bis 50, 83 und 85 bestimmten Aufgaben zu besorgen.Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Bezirk, die Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk und die Bezirkswahlbehörde für den 17. Bezirk haben für die Wahlkreise Zentrum, Innen-West und Nord-West auch die gemäß Paragraphen 43 bis 50, 83 und 85 bestimmten Aufgaben zu besorgen.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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