§ 11 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
  1. (1)Absatz einsSpätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, für die Sprengelwahlbehörden spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß § 12 Abs. 2 zu bestellenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge nach Abs. 3 einzubringen.Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, für die Sprengelwahlbehörden spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zu bestellenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge nach Absatz 3, einzubringen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Anträge für die Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der besonderen Wahlbehörden sind spätestens zwei Tage nach Verständigung von der Einrichtung der besonderen Wahlbehörde gemäß § 71 zu stellen.Die Anträge für die Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der besonderen Wahlbehörden sind spätestens zwei Tage nach Verständigung von der Einrichtung der besonderen Wahlbehörde gemäß Paragraph 71, zu stellen.
  3. (2)Absatz 2Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 3, entsprechen.
  4. (3)Absatz 3Die Anträge auf Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden sind an den Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde, die Anträge auf Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden gemäß § 71 an den Bezirkswahlleiter zu richten.Die Anträge auf Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden sind an den Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde, die Anträge auf Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden gemäß Paragraph 71, an den Bezirkswahlleiter zu richten.
  5. (4)Absatz 4Verspätet einlangende Anträge werden nicht berücksichtigt.
  6. (5)Absatz 5Sind dem Wahlleiter die Antragsteller bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Gemeinderat oder im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.Sind dem Wahlleiter die Antragsteller bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Gemeinderat oder im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Absatz eins, bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.
  7. (6)Absatz 6Entsprechen die beantragten Beisitzer (Ersatzbeisitzer) nicht den Vorschriften des § 4 Abs. 3 oder scheiden sie nach ihrer Berufung aus der Wahlbehörde aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.Entsprechen die beantragten Beisitzer (Ersatzbeisitzer) nicht den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 3, oder scheiden sie nach ihrer Berufung aus der Wahlbehörde aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß.
  8. (7)Absatz 7Auch steht es den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
  9. (8)Absatz 8Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in eine Bezirkswahlbehörde berufen wurden, in diesem Wahlkreis keinen Kreiswahlvorschlag eingebracht (§ 43 Abs. 1) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 50), so verlieren diese Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in der betreffenden Bezirkswahlbehörde (in den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West in allen Bezirkswahlbehörden des betreffenden Wahlkreises) und entsprechend in allen Sprengelwahlbehörden dieses Bezirkes oder der Bezirke ihre Mandate, in der Stadtwahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag eingebracht hat oder keiner ihrer Kreiswahlvorschläge veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 12 Abs. 2 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretene Partei für alle Wahlbehörden keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in eine Bezirkswahlbehörde berufen wurden, in diesem Wahlkreis keinen Kreiswahlvorschlag eingebracht (Paragraph 43, Absatz eins,) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (Paragraph 50,), so verlieren diese Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in der betreffenden Bezirkswahlbehörde (in den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West in allen Bezirkswahlbehörden des betreffenden Wahlkreises) und entsprechend in allen Sprengelwahlbehörden dieses Bezirkes oder der Bezirke ihre Mandate, in der Stadtwahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag eingebracht hat oder keiner ihrer Kreiswahlvorschläge veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 2, auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretene Partei für alle Wahlbehörden keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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