Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsAm 44. Tag vor dem Wahltag schließt die Bezirkswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als dreimal bzw. doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis bzw. im Gemeindebezirk Mandate zu vergeben sind, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen die Wahlvorschläge.
(2)Absatz 2Die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, bestimmt sich nach der Zahl der Mandate, welche die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl im ganzen Gemeindegebiet erreicht haben, beginnend mit der höchsten Zahl. Sind die Mandatszahlen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge der Parteien mit diesen Mandatszahlen nach der bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Stadtwahlbehörde den Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 45. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Bezirkswahlbehörden verbindlich.
(3)Absatz 3Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages für den Gemeinderat, bei einer Wahlwerbung nur für die Bezirksvertretung nach dem Zeitpunkt der Einbringung dieses Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bezirkswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.Im Anschluss an die nach Absatz 2, gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages für den Gemeinderat, bei einer Wahlwerbung nur für die Bezirksvertretung nach dem Zeitpunkt der Einbringung dieses Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bezirkswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4)Absatz 4Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wien, durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet. Aus der Veröffentlichung muss der Inhalt aller Wahlvorschläge, ausgenommen Tag und Monat der Geburt sowie Straßennamen, Hausnummern, Stiegen und Türnummern, ersichtlich sein. Für das Anführen akademischer Grade von wahlwerbenden Personen ist ausschließlich die Angabe auf dem Wahlvorschlag maßgeblich.
(5)Absatz 5Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(6)Absatz 6Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 43 Abs. 4) zurückzuerstatten.Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (Paragraph 43, Absatz 4,) zurückzuerstatten.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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