§ 78 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Sprengelwahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat und der Wahl in die Bezirksvertretung in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Bezirkes, des Wahlsprengels, des Wahllokales und den Wahltag;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 12, Absatz 4 ;,
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. d)Litera ddie Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
    5. e)Litera eentfällt; LGBL. Nr. 6/2025 vom 24. Jänner 2025.
    6. f)Litera fdie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 69);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (Paragraph 69,);
    7. g)Litera gsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung);
    8. h)Litera hdie Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77, insbesondere jene gemäß den Abs. 2 bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 77,, insbesondere jene gemäß den Absatz 2 bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    9. i)Litera idie Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    10. j)Litera jdie Zahl der gemäß § 68 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.die Zahl der gemäß Paragraph 68, Absatz 7, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis;
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis und gegebenenfalls das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte (§ 68 Abs. 2);das Abstimmungsverzeichnis und gegebenenfalls das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte (Paragraph 68, Absatz 2,);
    3. c)Litera cdie Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
    4. d)Litera ddie ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    5. e)Litera edie gültigen Stimmzettel, die nach den Parteilisten und nach Stimmzetteln mit bzw. ohne Bezeichnung eines Bewerbers geordnet, ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. f)Litera fdie Listen mit den gemäß § 77 Abs. 4 lit. d getroffenen Feststellungen;die Listen mit den gemäß Paragraph 77, Absatz 4, Litera d, getroffenen Feststellungen;
    7. g)Litera gdie Aufstellung gemäß § 58a Abs. 5.die Aufstellung gemäß Paragraph 58 a, Absatz 5,
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  6. (6)Absatz 6Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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