(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines veröffentlichten Kreiswahlvorschlages, Stadtwahlvorschlages und Bezirkswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens oder seiner Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 74 Abs. 2) eine Vorzugsstimme.
(2) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen an Hand der Unterlagen der Sprengelwahlbehörde oder der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
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