Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Bezirkswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein entsprechendes Einvernehmen anzubahnen.
(2)Absatz 2Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Bezirkswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl (Bezirksvertretungswahl) enthalten waren, zu belassen. Weiters genießen Parteibezeichnungen, die politische Parteien betreffen, welche durch Hinterlegung ihrer Satzung beim Bundesministerium für Inneres Rechtspersönlichkeit erlangt haben, den Vorrang gegenüber den Bezeichnungen sonstiger wahlwerbender Parteien. Deren Wahlvorschläge sind hinsichtlich der Parteibezeichnung in einer solchen Weise zu ergänzen (insbesondere durch Anführung des Erstgereihten der Liste oder eines aus den erklärten Parteizielen ableitbaren Zusatzes), dass eine hinreichende Unterscheidungsmöglichkeit besteht.
(3)Absatz 3Im übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei im Sinne des Abs. 2 zu ergänzen ist, die ihren Wahlvorschlag später eingebracht hat.Im übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei im Sinne des Absatz 2, zu ergänzen ist, die ihren Wahlvorschlag später eingebracht hat.
(4)Absatz 4Ergänzungen in Wahlvorschlägen hinsichtlich der Parteibezeichnung (insbesondere durch Anführung der erstgereihten Person der Liste oder eines aus den erklärten Parteizielen ableitbaren Zusatzes) schaden der Identität von wahlwerbenden Parteien jedenfalls nicht, sofern sich die Identität auch aus der Kurzbezeichnung ergibt.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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