(1) Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Stadtwahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) | den Ort und die Zeit der Amtshandlung; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde; | |||||||||
c) | die Feststellungen nach §§ 87 und 88 (Zahl der Restmandate und der Reststimmen, die Wahlzahl und die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate); | |||||||||
d) | die Namen der als gewählt erklärten Bewerber unter Beifügung der Anzahl der allfälligen Vorzugsstimmen. |
(3) Der Niederschrift der Stadtwahlbehörde sind die Wahlakten der Bezirkswahlbehörden sowie die Stadtwahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Stadtwahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
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