Art. 1 § 68 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben einer der im § 65 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen auch ihre Wahlkarte vorzuweisen. Diese ist vom Wahlleiter zu übernehmen und der Niederschrift anzuschließen.

(2) Wahlkartenwähler, die in einem für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokal (§ 55) erscheinen, sind in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler, welches das Wählerverzeichnis ergänzt, und in das Abstimmungsverzeichnis entsprechend einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Verzeichnisses der Wahlkartenwähler ist auf der Wahlkarte zu vermerken.

(3) Wahlkartenwähler, die in einem besonderen Wahlsprengel nach den §§ 70 oder 72 oder vor einer besonderen Wahlbehörde nach § 71 Abs. 1 ihre Stimme abgeben, sind nur in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler einzutragen. Die fortlaufende Zahl dieses Verzeichnisses ist auf der Wahlkarte zu vermerken.

(4) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so ist er nur im Abstimmungsverzeichnis mit den entsprechenden Verweisungen einzutragen. Im Wählerverzeichnis ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses sowie die Abnahme der Wahlkarte ("abgegeben") zu vermerken.

(5) Die im § 55 Abs. 1 zweiter Satz genannten Personen, die als Wahlkartenwähler nicht im Sinne der Abs. 2 bis 4 wählen, sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen, im Abstimmungsverzeichnis und in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde unter Beachtung der üblichen Verweisungen einzutragen.

(6) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages die einliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem verschließbaren Wahlkuvert auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Dem Wahlkartenwähler aus dem eigenen Bezirk hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen verschließbaren Wahlkuverts ein leeres Wahlkuvert zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmenabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel zu verwenden sind.

(7) Hat ein Wahlkartenwähler die im Abs. 6 genannten Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so sind ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Bezirkes aufweist, wo auch der Wahlort liegt, amtliche Stimmzettel für den Wahlkreis (Bezirk) des Wahlortes, andernfalls leere amtliche Stimmzettel auszufolgen (Anlage 10,11). Auf die leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er sie dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises und des Bezirkes einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind. Hat ein Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis nicht mehr das verschließbare Wahlkuvert zur Verfügung, so ist ihm ein neues derartiges Wahlkuvert auszufolgen. Wahlkartenwähler gemäß § 16 Abs. 2 haben in allen Fällen ein verschließbares Wahlkuvert ihres Bezirkes zu verwenden. Diese für die Bezirksvertretungswahl abgegebenen Kuverts sind jedenfalls ungeöffnet der Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.  ./10, ./11

(8) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde entgegenzunehmen.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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