Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Wahlkreise werden wie folgt bestimmt:
(2)Absatz 2Zur Erleichterung der Wahl wird jeder Gemeindebezirk in Wahlsprengel eingeteilt. Die Wahlsprengel dürfen die Grenzen der Wahlkreise nicht schneiden.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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