(1) Nach Feststellung der Parteisummen für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung werden die in den Wahlkreisen bzw. Gemeindebezirken zu vergebenden Mandate nach den Vorschriften der §§ 83 und 84 ermittelt.
(2) Die Bezirkswahlbehörden für die Bezirke 1, 4, 6, 7 und 8 haben die in § 80a Abs. 3 bezeichneten Summen für die Wahl in den Gemeinderat der gemäß § 6 Abs. 2 für ihren Wahlkreis zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich fernmündlich mitzuteilen.Diese hat die in den §§ 83 und 85 bestimmten Amtshandlungen für ihren Wahlkreis mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Bezirkssummen zunächst einzeln (§ 85 Abs. 2 lit. d) und sodann summiert als Summen für den jeweiligen Wahlkreis darzustellen sind.
0 Kommentare zu Art. 1 § 82 GWO 1996