Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen worden sind, bleiben, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung dieser Dienste, im Sprengel ihres bisherigen Hauptwohnsitzes eingetragen.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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