Art. 1 § 98 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im Falle des Abganges eines nach den §§ 95 bis 97 Gewählten ist von der Partei, der der Abgegangene angehörte, ein Wahlvorschlag zu erstatten. Die Neubesetzung der Mandate erfolgt nach den Bestimmunen, die für die Wahl des Abgegangenen maßgebend waren.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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