Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten, die die Einsicht in einen Ausdruck des Wählerverzeichnisses des jeweiligen Bezirkes ermöglicht. Die Einsicht in das gesamte Wählerverzeichnis ist elektronisch zu ermöglichen. Im Falle der elektronischen Einsichtnahme ist eine Suche nach Auswahlkriterien nicht zulässig.
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