Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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