Art. 1 § 19b GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse beim Magistrat schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. An den Berichtigungsantrag müssen die zur Begründung notwendigen Belege angeschlossen sein. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Antragsteller zu unterschreiben ist.

(2) Gegenstand des Berichtigungsantrages kann ausschließlich das Verlangen der Eintragung eines Wahlberechtigten in die Wählerevidenz für Unionsbürger oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten aus der Wählerevidenz für Unionsbürger sein. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(3) Wer gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Der von einem Berichtigungsantrag Betroffene ist vom Magistrat binnen zwei Wochen ab Einlangen des Berichtigungsantrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Antragsgründe zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen.

(5) Über Berichtigungsanträge entscheidet die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung der Wählerevidenz für Unionsbürger bezieht. Die Bestimmungen der §§ 34 zweiter Satz und 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.

(6) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Magistrat eine begründete Beschwerde einbringen. Der Beschwerdegegner ist vom Magistrat davon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Die Beschwerde samt einer allfälligen Stellungnahme ist dem Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln, das darüber entscheidet. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.

(7) Zur Entscheidung über Berichtigungsanträge sind die Bezirkswahlbehörden von ihren Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Eine Einberufung der jeweiligen Bezirkswahlbehörde kann jedoch unterbleiben, wenn in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge vorliegen.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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