§ 68 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben einer der im § 65 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen auch ihre Wahlkarte vorzuweisen. Diese ist vom Wahlleiter zu übernehmen und der Niederschrift anzuschließen.Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben einer der im Paragraph 65, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen auch ihre Wahlkarte vorzuweisen. Diese ist vom Wahlleiter zu übernehmen und der Niederschrift anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Wahlkartenwähler, die in einem für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokal (§ 55) erscheinen, sind in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler, welches das Wählerverzeichnis ergänzt, und in das Abstimmungsverzeichnis entsprechend einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Verzeichnisses der Wahlkartenwähler ist auf der Wahlkarte zu vermerken.Wahlkartenwähler, die in einem für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokal (Paragraph 55,) erscheinen, sind in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler, welches das Wählerverzeichnis ergänzt, und in das Abstimmungsverzeichnis entsprechend einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Verzeichnisses der Wahlkartenwähler ist auf der Wahlkarte zu vermerken.
  3. (3)Absatz 3Wahlkartenwähler, die in einem besonderen Wahlsprengel nach den §§ 70 oder 72 oder vor einer besonderen Wahlbehörde nach § 71 Abs. 1 ihre Stimme abgeben, sind nur in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler einzutragen. Die fortlaufende Zahl dieses Verzeichnisses ist auf der Wahlkarte zu vermerken.Wahlkartenwähler, die in einem besonderen Wahlsprengel nach den Paragraphen 70, oder 72 oder vor einer besonderen Wahlbehörde nach Paragraph 71, Absatz eins, ihre Stimme abgeben, sind nur in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler einzutragen. Die fortlaufende Zahl dieses Verzeichnisses ist auf der Wahlkarte zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so ist er nur im Abstimmungsverzeichnis mit den entsprechenden Verweisungen einzutragen. Im Wählerverzeichnis ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses sowie die Abnahme der Wahlkarte ("abgegeben") zu vermerken.
  5. (5)Absatz 5Einem Wahlkartenwähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) die einliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem verschließbaren weißen Wahlkuvert mit dem Aufdruck der Bezirksziffer(n) des zutreffenden Wahlkreises, bei den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West mit Unterstreichung des zutreffenden Bezirkes (z. B. 1/4/5/6), auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Einem Wahlkartenwähler mit Wahlkarte gemäß § 16 Abs. 2, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) den einliegenden amtlichen Stimmzettel und das einliegende gelbe Wahlkuvert, auf dem die Nummer des zum Wähler zugehörigen Bezirks aufgedruckt ist, auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmenabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel zu verwenden sind.Einem Wahlkartenwähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) die einliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem verschließbaren weißen Wahlkuvert mit dem Aufdruck der Bezirksziffer(n) des zutreffenden Wahlkreises, bei den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West mit Unterstreichung des zutreffenden Bezirkes (z. B. 1/4/5/6), auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Einem Wahlkartenwähler mit Wahlkarte gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) den einliegenden amtlichen Stimmzettel und das einliegende gelbe Wahlkuvert, auf dem die Nummer des zum Wähler zugehörigen Bezirks aufgedruckt ist, auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmenabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel zu verwenden sind.
  6. (6)Absatz 6Hat ein Wahlkartenwähler die im Abs. 5 genannten Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so sind ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Bezirkes aufweist, wo auch der Wahlort liegt, amtliche Stimmzettel für den Wahlkreis (Bezirk) des Wahlortes, andernfalls leere amtliche Stimmzettel auszufolgen (Anlage 10,11). Auf die leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er sie dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises und des Bezirkes einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind. Hat ein Wahlkartenwähler gemäß § 16 Abs. 2 das verschließbare gelbe Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neues gelbes Wahlkuvert mit dem Bezirksaufdruck seines Bezirkes auszufolgen. Wahlkartenwähler gemäß § 16 Abs. 2 haben in allen Fällen ein verschließbares Wahlkuvert ihres Bezirkes zu verwenden. Diese für die Bezirksvertretungswahl abgegebenen Kuverts sind jedenfalls ungeöffnet der Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.  ./10, ./11Hat ein Wahlkartenwähler die im Absatz 5, genannten Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so sind ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Bezirkes aufweist, wo auch der Wahlort liegt, amtliche Stimmzettel für den Wahlkreis (Bezirk) des Wahlortes, andernfalls leere amtliche Stimmzettel auszufolgen (Anlage 10,11). Auf die leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er sie dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises und des Bezirkes einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind. Hat ein Wahlkartenwähler gemäß Paragraph 16, Absatz 2, das verschließbare gelbe Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neues gelbes Wahlkuvert mit dem Bezirksaufdruck seines Bezirkes auszufolgen. Wahlkartenwähler gemäß Paragraph 16, Absatz 2, haben in allen Fällen ein verschließbares Wahlkuvert ihres Bezirkes zu verwenden. Diese für die Bezirksvertretungswahl abgegebenen Kuverts sind jedenfalls ungeöffnet der Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.  ./10, ./11
  7. (7)Absatz 7In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde entgegenzunehmen.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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