(1) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde die Zahl der rechtzeitig bei ihr für den eigenen Stimmbezirk eingelangten Briefwahlkarten unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2) Am Wahltag nach Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Wahlzeit öffnet die Bezirkswahlbehörde die bei den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 3 abgeholten Pakete, stellt fest, ob die Umschläge ebenso viele Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts enthalten, wie auf ihnen eingetragen sind, darf jedoch diese Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts nicht öffnen. Sie übermittelt sodann der Stadtwahlbehörde die Wahlkuverts, mit dem Aufdruck eines fremden Bezirkes in verschlossenen und versiegelten Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Wahlkuverts einzutragen sind, und nimmt die bei ihr verbleibenden Wahlkuverts in sorgfältige Verwahrung. Gleichzeitig übermittelt die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde sämtliche von Wählern anderer Bezirke entgegen genommenen Briefwahlkarten.
(3) Die Bezirkswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 79 Abs. 1 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der Wahlsprengel. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(4) Sodann stellt die Bezirkswahlbehörde, getrennt für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung, folgende Gesamtsummen mit Ausnahme der im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten und mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Wahlkuverts fest:
a) | abgegebene gültige und ungültige Stimmen, | |||||||||
b) | ungültige Stimmen, | |||||||||
c) | gültige Stimmen, | |||||||||
d) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen), | |||||||||
e) | die auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen. |
(5) Die Überprüfungen, Ermittlungen und Korrekturen gemäß Absatz 2 bis 4 sind in einer Niederschrift der Bezirkswahlbehörde festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung). Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a bis c und Abs. 5 sinngemäß.
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