Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2023, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach Paragraph 22, Absatz eins, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2023,, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
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