Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsAm Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die gemäß § 80 Abs. 1 ermittelte Zahl um die Zahl der für den eigenen Stimmbezirk in den Sprengelwahllokalen gemäß § 68 Abs. 7 sowie bei fremden Bezirkswahlbehörden entgegengenommenen Briefwahlkarten zu ergänzen und der Stadtwahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die gemäß Paragraph 80, Absatz eins, ermittelte Zahl um die Zahl der für den eigenen Stimmbezirk in den Sprengelwahllokalen gemäß Paragraph 68, Absatz 7, sowie bei fremden Bezirkswahlbehörden entgegengenommenen Briefwahlkarten zu ergänzen und der Stadtwahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2)Absatz 2Am Tag nach dem Wahltag beginnt die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften zunächst mit der Auszählung der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte und der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 und hält jeweils das Ergebnis in einer Niederschrift in der in § 80 Abs. 4 gegliederten Form fest. Eine gesonderte Auszählung und Ergebniserfassung hat zu unterbleiben, falls diesfalls das Wahlgeheimnis nicht ausreichend gewahrt wäre. Sodann prüft die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß § 58a im Weg der Briefwahl bei der Bezirkswahlbehörde eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 68 Abs. 7 von den Sprengelwahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe nach § 58a Abs. 3 Z 1 bis 5, wobei diese Prüfung für wahlberechtigte Personen gemäß § 16 Abs. 2 getrennt zu erfolgen hat. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften und unter Beachtung des zweiten Satzes diese zu öffnen, für wahlberechtigte Personen gemäß § 16 Abs. 2 den und für andere wahlberechtigten Personen die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen. In einer Niederschrift sind festzuhalten:Am Tag nach dem Wahltag beginnt die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften zunächst mit der Auszählung der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte und der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und hält jeweils das Ergebnis in einer Niederschrift in der in Paragraph 80, Absatz 4, gegliederten Form fest. Eine gesonderte Auszählung und Ergebniserfassung hat zu unterbleiben, falls diesfalls das Wahlgeheimnis nicht ausreichend gewahrt wäre. Sodann prüft die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß Paragraph 58 a, im Weg der Briefwahl bei der Bezirkswahlbehörde eingelangten sowie die allenfalls gemäß Paragraph 68, Absatz 7, von den Sprengelwahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 58 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 5, wobei diese Prüfung für wahlberechtigte Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, getrennt zu erfolgen hat. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 58 a, Absatz 3, Ziffer 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften und unter Beachtung des zweiten Satzes diese zu öffnen, für wahlberechtigte Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, den und für andere wahlberechtigten Personen die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen. In einer Niederschrift sind festzuhalten:
1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
5.Ziffer 5die gültigen Vorzugsstimmen für jeden Bewerber auf den Parteilisten.
(3)Absatz 3Dann hat die Bezirkswahlbehörde die für den Bereich des eigenen Stimmbezirks gemäß Abs. 2 ermittelten Wahlergebnisse mit den Wahlergebnissen gemäß § 80 zusammenzurechnen, unverzüglich auf die schnellste Art der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a bis d und Abs. 5 sinngemäß.Dann hat die Bezirkswahlbehörde die für den Bereich des eigenen Stimmbezirks gemäß Absatz 2, ermittelten Wahlergebnisse mit den Wahlergebnissen gemäß Paragraph 80, zusammenzurechnen, unverzüglich auf die schnellste Art der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Für diese Niederschrift gilt Paragraph 85, Absatz 2, Litera a bis d und Absatz 5, sinngemäß.
(4)Absatz 4Am vierzehnten Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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