(1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, hat der Magistrat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlkreis (für jeden Bezirk) in ausreichender Anzahl besondere Wahlbehörden einzurichten, welche diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen.
(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des 3. Abschnittes sowie des § 70 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(3) Die besondere Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der Eintragungen im Verzeichnis der Wahlkartenwähler fest, wie viele Wahlkuverts abgegeben wurden. Die Wahlkuverts von bettlägerigen Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken bzw. nur einen Bezirksteil umfassenden Wahlkreisen und von Wählern gemäß § 16 Abs. 2 sind gesondert zu zählen und auch der gemäß Abs. 7 tätig werdenden Sprengelwahlbehörde gesondert zu übergeben.
(4) Die Niederschrift der besonderen Wahlbehörde hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Wahlbezirkes und des Wahltages; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 3; | |||||||||
c) | die Namen der anwesenden Wahlzeugen; | |||||||||
d) | die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung; | |||||||||
e) | die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 69); | |||||||||
f) | sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung); | |||||||||
g) | Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77 Abs. 2. |
(5) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) | das Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen waren; | |||||||||
b) | das Verzeichnis der Wahlkartenwähler; | |||||||||
c) | die abgegebenen Wahlkuverts, gesondert nach bezirks- bzw. wahlkreiseigenen und -fremden Wahlkartenwählern sowie Wählern gem. § 16 Abs. 2. |
(6) Hierauf ist nach § 78 Abs. 4 vorzugehen, die Wahlhandlung beendet und der Wahlakt sofort der zuständigen Sprengelwahlbehörde nach Abs. 7 zu überbringen.
(7) Der Magistrat hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses für jeden und aus jedem Gemeindebezirk eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden des Bezirkes festzustellen hat. Jede dieser Wahlbehörden hat hiebei die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Sprengelergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählern aus anderen Bezirken sowie der Wähler gemäß § 16 Abs. 2 sind nach den §§ 77 Abs. 3 und 78 Abs. 2 lit. e zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
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