(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4)
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, | |||||||||
2. | vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und | |||||||||
3. | im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben. |
(2) Wahlberechtigt zu den Bezirksvertretungswahlen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen.
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