(1) Binnen drei Tagen nach der entsprechenden Verlautbarung an der Amtstafel (§§ 85 Abs. 6 und 88 Abs. 3) kann von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) einer Partei gegen
a) | die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde gemäß § 85 Abs. 2 bei der Stadtwahlbehörde, | |||||||||
b) | die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde gemäß § 89 Abs. 2 beim Stadtsenat und | |||||||||
c) | die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel oder eine Bezirkswahlbehörde bei der Stadtwahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden. |
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung, die Berichtigung von Ergebnissen oder die Beurteilung einzelner Stimmzettel nicht den Bestimmungen des Gesetzes entspricht. Fehlt die Begründung oder gibt der Einspruch nur Mutmaßungen wieder, ist er ohne weitere Prüfung abzuweisen.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so ist das Wahlergebnis auf Grund der Wahlakten und der vorliegenden Schriftstücke zu überprüfen. Werden die behaupteten Mängel erwiesen, hat die angerufene Behörde unverzüglich die erforderlichen Richtigstellungen zu beschließen, die unrichtigen Verlautbarungen entweder selbst zu widerrufen und die zutreffenden Ergebnisse zu verlautbaren oder diese Maßnahmen durch die zuständige Behörde zu veranlassen.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat dies die Stadtwahlbehörde festzustellen. Die Entscheidung ist vom Magistrat dem betroffenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei (Abs. 1) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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