Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3)Absatz 3Die Stadtwahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur Konstituierung einberufen werden.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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