§ 58a GWO 1996 Vorgang bei der Briefwahl

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 bis 41 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den Paragraphen 38 bis 41 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Hierzu hat der Wähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Der Wähler gemäß § 16 Abs. 2 hat den ausgefüllten Stimmzettel in das verschließbare gelbe Kuvert zu legen, dieses zuzukleben und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat der jeweilige Wähler auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die bzw. den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zuzukleben. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Behörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder die wahlberechtigte Person in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen.Hierzu hat der Wähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Der Wähler gemäß Paragraph 16, Absatz 2, hat den ausgefüllten Stimmzettel in das verschließbare gelbe Kuvert zu legen, dieses zuzukleben und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat der jeweilige Wähler auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die bzw. den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zuzukleben. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Behörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder die wahlberechtigte Person in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde oder
    2. 2.Ziffer 2die Wahlkarte nicht zugeklebt ist oder
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann oder
    4. 4.Ziffer 4die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind oder
    5. 5.Ziffer 5die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis 17.00 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt ist oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Sprengelwahllokal abgegeben worden ist oder
    6. 6.Ziffer 6die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält oder
    7. 7.Ziffer 7die Wahlkarte nur ein anderes oder nur mehrere andere als eines der in § 41 Abs. 2 genannten Wahlkuverts enthält oderdie Wahlkarte nur ein anderes oder nur mehrere andere als eines der in Paragraph 41, Absatz 2, genannten Wahlkuverts enthält oder
    8. 8.Ziffer 8die Wahlkarte zwei oder mehrere der in § 41 Abs. 2 genannten Wahlkuverts gleicher Farbe enthält oderdie Wahlkarte zwei oder mehrere der in Paragraph 41, Absatz 2, genannten Wahlkuverts gleicher Farbe enthält oder
    9. 9.Ziffer 9die Wahlkarte eines nichtösterreichischen Unionsbürgers ein Wahlkuvert ausschließlich für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahl oder die Wahlkarte eines österreichischen Staatsbürgers ein Wahlkuvert ausschließlich für die Bezirksvertretungswahl enthält oder
    10. 10.Ziffer 10das Wahlkuvert, abgesehen von den in § 41 Abs. 2 genannten Aufdrucken, beschriftet ist.das Wahlkuvert, abgesehen von den in Paragraph 41, Absatz 2, genannten Aufdrucken, beschriftet ist.
  4. (4)Absatz 4Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter unter Heranziehung von Hilfskräften dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes erfasst wird. Anschließend ist die Wahlkarte amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  5. (5)Absatz 5Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder rückgelangten Wahlkarten, ausgenommen jene von wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2, festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von Abs. 3 Z 1 bis 4, entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die vorsortierten Wahlkarten unter Beifügung von Aufstellungen zu den jeweils zu übermittelnden Wahlkarten bis zum Wahltag in versiegelten Behältnissen zu verwahren. Die Aufstellungen haben zumindest den Vor- und Familiennamen der Wahlkartenwähler sowie die Gesamtanzahl der an die jeweilige Sprengelwahlbehörde zu übermittelnden Wahlkarten zu enthalten. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Bezirkswahlbehörden festzuhalten. Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde vor Schluss der Wahlhandlung die gemäß diesem Absatz gebildeten versiegelten Behältnisse durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln.Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder rückgelangten Wahlkarten, ausgenommen jene von wahlberechtigten Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von Absatz 3, Ziffer eins bis 4, entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die vorsortierten Wahlkarten unter Beifügung von Aufstellungen zu den jeweils zu übermittelnden Wahlkarten bis zum Wahltag in versiegelten Behältnissen zu verwahren. Die Aufstellungen haben zumindest den Vor- und Familiennamen der Wahlkartenwähler sowie die Gesamtanzahl der an die jeweilige Sprengelwahlbehörde zu übermittelnden Wahlkarten zu enthalten. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Bezirkswahlbehörden festzuhalten. Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde vor Schluss der Wahlhandlung die gemäß diesem Absatz gebildeten versiegelten Behältnisse durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Am Wahltag sowie am Tag vor der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde jeweils von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, Sorge zu tragen. Diese sind sorgfältig zu verwahren.
  7. (7)Absatz 7Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber kann vorgesehen werden, dass Wahlkarten, die am Wahltag in Wien bis 9.00 Uhr im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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