(1) Vor jeder Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen werden die Mitglieder der Wahlbehörden neu bestellt. Die entsendeten Personen bleiben bis zur Angelobung ihrer Nachfolger im Amt, sofern sie nicht über eigenes Verlangen, auf Grund der Zurückziehung durch die vorschlagsberechtigten Parteien oder auf andere gesetzliche Weise ausgeschieden sind.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede Person im Sinne des Abs. 3 verpflichtet ist.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
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