(1) Die amtlichen Ersatzstimmzettel für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen haben ungefähr dem Grundausmaß der amtlichen Stimmzettel (§ 73) zu gleichen und dürfen nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden. Ihre unbefugte Herstellung oder Verbreitung ist gemäß § 73 Abs. 3 strafbar. Ebenso ist im Falle widerrechtlicher Herstellung und Verbreitung Verfall gemäß § 73 Abs. 3 letzter Satz zu verfügen.
(2) Die Ersatzstimmzettel sind nach Muster der Anlage 10 bzw. 11 (weiß für den Gemeinderat, gelb für die Bezirksvertretungen) herzustellen und den Sprengelwahlbehörden in einer der ausnahmsweisen Verwendung angepaßten Menge zu übermitteln.
(3) Für die Ausfüllung des amtlichen Ersatzstimmzettels gilt § 74 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass der Wahlkartenwähler auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei eintragen kann bzw. durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag bzw. der Namen oder der Reihungsnummern von höchstens zwei Bewerbern aus dem Stadtwahlvorschlag bzw. des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers aus dem Bezirkswahlvorschlag eine Vorzugsstimme bzw. mehrere Vorzugsstimmen gültig vergeben kann.
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