Art. 1 § 75 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die amtlichen Ersatzstimmzettel für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen haben ungefähr dem Grundausmaß der amtlichen Stimmzettel (§ 73) zu gleichen und dürfen nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden. Ihre unbefugte Herstellung oder Verbreitung ist gemäß § 73 Abs. 3 strafbar. Ebenso ist im Falle widerrechtlicher Herstellung und Verbreitung Verfall gemäß § 73 Abs. 3 letzter Satz zu verfügen.

(2) Die Ersatzstimmzettel sind nach Muster der Anlage 10 bzw. 11 (weiß für den Gemeinderat, gelb für die Bezirksvertretungen) herzustellen und den Sprengelwahlbehörden in einer der ausnahmsweisen Verwendung angepaßten Menge zu übermitteln.

(3) Für die Ausfüllung des amtlichen Ersatzstimmzettels gilt § 74 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass der Wahlkartenwähler auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei eintragen kann bzw. durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag bzw. der Namen oder der Reihungsnummern von höchstens zwei Bewerbern aus dem Stadtwahlvorschlag bzw. des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers aus dem Bezirkswahlvorschlag eine Vorzugsstimme bzw. mehrere Vorzugsstimmen gültig vergeben kann.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 75 GWO 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 75 GWO 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 75 GWO 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 75 GWO 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 75 GWO 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 74 GWO 1996
Art. 1 § 76 GWO 1996