§ 41a GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
Paragraph 41 a,

Für den Fall, dass eine Wahlkarte der den Antrag stellenden Person persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Der Magistrat hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht die wahlberechtigte Person von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.

In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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