(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiermaterialenverordnung, LGBl.Nr. 12/2004, außer Kraft.(3) Die Verordnung über eine Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, LGBl.Nr. 59/2021, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.*) Fassung LGBl.Nr... mehr lesen...
(2) Die Höhe der Kontrollgebühr beträgt je Kontrolle bei einer Kontrolldauer von bis zu 30 Minuten 52 Euro, in allen anderen Fällen 86 Euro.*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021 mehr lesen...
(2) Für die Ablieferung von Falltieren unter 100 kg an zugelassene Betriebe oder Kühlsammelstellen und für ihre Beseitigung, hat der Besitzer, sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, folgende Entgelte an den zugelassenen Betrieb bzw. den Betreiber der Kühlsammelstelle zu leisten:a)Rinder (K... mehr lesen...