Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hata)Litera avor der Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die nach dieser Verordnung Untersuchungen vorgesehen sind, den Bediensteten zu informieren,1.Ziffer einsdass vor der Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuch... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf a)Litera adie Aufsicht und Koordination bei Bauarbeiten und die Eignung der Bediensteten, b)Litera bArbeitsplätze und Verkehrswege, Absturzsicherungen, Abgrenzungen und sonstige im Zusammenhang mit Bauarbeiten stehende Schutzmaßnahmen, c)Litera cArbeitsvorgänge und Arbeitsverfah... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufa)Litera adie Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren und das Explosionsschutzdokument,b)Litera bPrüfungen, Messungen nach § 9 Abs. 1 lit. b, Explosionsschutz- Maßnahmen undPrüfungen, Messungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b,, Explosionsschutz- Maßnahmen undc)L... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe ausgesetzt sein können, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausre... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufa)Litera aGrenzwerte für chemische Arbeitsstoffe,b)Litera bVerwendungsverbote und besondere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung krebserzeugender (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Arbeitsstoffe,c)Litera cSonderbestimmungen für Holzstaub,d)Litera dSonderbestimmungen für Asbest u... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden chemische Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dassa)Litera aArbeitsplätze und Arbeitsmittel in einem dem Arbeitsablauf entsprechend sauberen Zustand erhalten, insbesondere Böden, Wände und andere Oberflächen regelmäßig gereinigt werden,b)Litera bv... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufa)Litera adie Zuordnung zu Risikogruppen bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,b)Litera bdie im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Faktoren,c... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften nach § 2 Abs. 12 bis 17 TBSG 2003 einzustufen. Zudem hat er gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährliche... mehr lesen...
SchlussbestimmungenParagraph 12 *,)Schlussbestimmungen(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiermaterialenverordnung, LGBl.Nr. 12/2004, außer Kraft.(3)Absatz 3Die Verordnung über eine Änderung der Tierischen Nebenpr... mehr lesen...
SeuchenvorsorgeParagraph 11 *,)SeuchenvorsorgeFür die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 Tiergesundheitsgesetz 2024 zur Seuchenvorsorge leisten die Gemeinden an die diese Einrichtungen vorhaltende Stelle einen jährlichen Betrag, der sich aus 11 Cent pro ... mehr lesen...
Registrierungs-, Zulassungs- und KontrollgebührParagraph 10 *,)Registrierungs-, Zulassungs- und Kontrollgebühr(1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr für die Registrierung und für die Erteilung einer Betriebszulassung beträgt 206 Euro.(2)Absatz 2Die Höhe der Kontrollgebühr beträgt je Kontrolle bei eine... mehr lesen...
Entgelt für FalltiereParagraph 8 *,)Entgelt für Falltiere(1)Absatz einsFür die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort und für ihre Beseitigung durch zugelassene Betriebe hat der Besitzer, sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, ein Entgelt von 35 Euro an den zugelassenen Betrieb zu le... mehr lesen...