§ 8 GÜ-V Sonstige Pflichten des Dienstgebers

Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat
    1. a)Litera avor der Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die nach dieser Verordnung Untersuchungen vorgesehen sind, den Bediensteten zu informieren,
      1. 1.Ziffer einsdass vor der Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, oder
      2. 2.Ziffer 2dass sich der Bedienstete auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme sowie bei Fortdauer der Tätigkeit einer sonstigen besonderen Untersuchung unterziehen kann, und
      3. 3.Ziffer 3in welchen Zeitabständen die Folgeuntersuchungen bzw. die wiederkehrenden Untersuchungen zu erfolgen haben und
    2. b)Litera bnach Beendigung dieser Tätigkeit dafür zu sorgen, dass der Bedienstete darüber aufgeklärt wird, welche Maßnahmen der Gesundheitsüberwachung nach Abschluss der Exposition gegenüber einem gefährlichen Arbeitsstoff erfolgen können.
  2. (2)Absatz 2Werden Untersuchungen während der Dienststunden durchgeführt, so hat der Dienstgeber den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Messergebnissen, zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Der nach § 21 TBSG beauftragte Arzt und der Dienstgeber müssen mit den für jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten in Bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe vertraut sein.Der nach Paragraph 21, TBSG beauftragte Arzt und der Dienstgeber müssen mit den für jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten in Bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe vertraut sein.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 31.12.2003 bis 13.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat
    1. a)Litera avor der Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die nach dieser Verordnung Untersuchungen vorgesehen sind, den Bediensteten zu informieren,
      1. 1.Ziffer einsdass vor der Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, oder
      2. 2.Ziffer 2dass sich der Bedienstete auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme sowie bei Fortdauer der Tätigkeit einer sonstigen besonderen Untersuchung unterziehen kann, und
      3. 3.Ziffer 3in welchen Zeitabständen die Folgeuntersuchungen bzw. die wiederkehrenden Untersuchungen zu erfolgen haben und
    2. b)Litera bnach Beendigung dieser Tätigkeit dafür zu sorgen, dass der Bedienstete darüber aufgeklärt wird, welche Maßnahmen der Gesundheitsüberwachung nach Abschluss der Exposition gegenüber einem gefährlichen Arbeitsstoff erfolgen können.
  2. (2)Absatz 2Werden Untersuchungen während der Dienststunden durchgeführt, so hat der Dienstgeber den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Messergebnissen, zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Der nach § 21 TBSG beauftragte Arzt und der Dienstgeber müssen mit den für jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten in Bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe vertraut sein.Der nach Paragraph 21, TBSG beauftragte Arzt und der Dienstgeber müssen mit den für jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten in Bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe vertraut sein.

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