§ 8 GÜ-V

Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
§ 8

Sonstige Pflichten des Dienstgebers

(1) Der Dienstgeber hat

a)

vor der Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die nach dieser Verordnung Untersuchungen vorgesehen sind, den Bediensteten zu informieren,

1.

dass vor der Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, oder

2.

dass sich der Bedienstete auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme sowie bei Fortdauer der Tätigkeit einer sonstigen besonderen Untersuchung unterziehen kann, und

3.

in welchen Zeitabständen die Folgeuntersuchungen bzw. die wiederkehrenden Untersuchungen zu erfolgen haben und

b)

nach Beendigung dieser Tätigkeit dafür zu sorgen, dass der Bedienstete darüber aufgeklärt wird, welche Maßnahmen der Gesundheitsüberwachung nach Abschluss der Exposition gegenüber einem gefährlichen Arbeitsstoff erfolgen können.

(2) Werden Untersuchungen während der Dienststunden durchgeführt, so hat der Dienstgeber den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.

(3) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Messergebnissen, zu gewähren.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 31.12.2003 bis 13.12.2024
§ 8

Sonstige Pflichten des Dienstgebers

(1) Der Dienstgeber hat

a)

vor der Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die nach dieser Verordnung Untersuchungen vorgesehen sind, den Bediensteten zu informieren,

1.

dass vor der Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, oder

2.

dass sich der Bedienstete auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme sowie bei Fortdauer der Tätigkeit einer sonstigen besonderen Untersuchung unterziehen kann, und

3.

in welchen Zeitabständen die Folgeuntersuchungen bzw. die wiederkehrenden Untersuchungen zu erfolgen haben und

b)

nach Beendigung dieser Tätigkeit dafür zu sorgen, dass der Bedienstete darüber aufgeklärt wird, welche Maßnahmen der Gesundheitsüberwachung nach Abschluss der Exposition gegenüber einem gefährlichen Arbeitsstoff erfolgen können.

(2) Werden Untersuchungen während der Dienststunden durchgeführt, so hat der Dienstgeber den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.

(3) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Messergebnissen, zu gewähren.

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