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Sonstige Pflichten des Dienstgebers
(1) Der Dienstgeber hat
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(2) Werden Untersuchungen während der Dienststunden durchgeführt, so hat der Dienstgeber den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.
(3) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Messergebnissen, zu gewähren.
Sonstige Pflichten des Dienstgebers
(1) Der Dienstgeber hat
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(2) Werden Untersuchungen während der Dienststunden durchgeführt, so hat der Dienstgeber den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.
(3) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Messergebnissen, zu gewähren.