§ 1 GÜ-V

Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Auf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 20172020 (VGÜ 2017), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 550/2020, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ bzw. der Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Worte „am Schichtende“ jeweils die Wortfolge „am Ende der Regeldienstzeit“ treten,

b)

in den §§ 2 und, 3 und 5 VGÜ 2017 die Überschriften entfallen,

c)

im § 2 Abs. 1 Z 13, 2, 3 und 54 VGÜ 2017 an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen der §§ 4 und 13 Abs. 2 TBSG 2003 tritt und

d)

im § 2 Abs. 3 Z 2 das Zitat „Grenzwerteverordnung 2020 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001 in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2020 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2021 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021ersetzt wird.

(2) Die Abs. 7a bis 7c des § 6 VGÜ 2017 gelten nicht.

Stand vor dem 10.05.2021

In Kraft vom 01.10.2020 bis 10.05.2021

(1) Auf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 20172020 (VGÜ 2017), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 550/2020, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ bzw. der Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Worte „am Schichtende“ jeweils die Wortfolge „am Ende der Regeldienstzeit“ treten,

b)

in den §§ 2 und, 3 und 5 VGÜ 2017 die Überschriften entfallen,

c)

im § 2 Abs. 1 Z 13, 2, 3 und 54 VGÜ 2017 an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen der §§ 4 und 13 Abs. 2 TBSG 2003 tritt und

d)

im § 2 Abs. 3 Z 2 das Zitat „Grenzwerteverordnung 2020 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001 in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2020 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2021 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021ersetzt wird.

(2) Die Abs. 7a bis 7c des § 6 VGÜ 2017 gelten nicht.

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