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(1) Auf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 20172020 (VGÜ 2017), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 550/2020, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ bzw. der Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Worte „am Schichtende“ jeweils die Wortfolge „am Ende der Regeldienstzeit“ treten, | |||||||||
b) | in den §§ 2 | |||||||||
c) | im § 2 Abs. 1 Z 13, 2, 3 und | |||||||||
d) | im § 2 Abs. 3 Z 2 |
(2) Die Abs. 7a bis 7c des § 6 VGÜ 2017 gelten nicht.
(1) Auf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 20172020 (VGÜ 2017), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 550/2020, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ bzw. der Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Worte „am Schichtende“ jeweils die Wortfolge „am Ende der Regeldienstzeit“ treten, | |||||||||
b) | in den §§ 2 | |||||||||
c) | im § 2 Abs. 1 Z 13, 2, 3 und | |||||||||
d) | im § 2 Abs. 3 Z 2 |
(2) Die Abs. 7a bis 7c des § 6 VGÜ 2017 gelten nicht.