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sindsind die §§ 3a bis 159 und § 162 Abs. 2, 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 26 sinngemäß anzuwenden. die Paragraphen 3 a bis 159 und Paragraph 162, Absatz 2,, 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2017,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 26 sinngemäß anzuwenden.
sindsind die §§ 3a bis 159 und § 162 Abs. 2, 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 26 sinngemäß anzuwenden. die Paragraphen 3 a bis 159 und Paragraph 162, Absatz 2,, 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2017,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 26 sinngemäß anzuwenden.