§ 11 TNPVO

Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

Für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 Tierseuchgesetz zur Seuchenvorsorge leisten die Gemeinden an die diese Einrichtungen vorhaltende Stelle einen jährlichen Betrag, der sich aus 8 Cent pro Einwohner und 97 Cent pro in der Gemeinde gehaltener Großvieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Ermittlung der Einwohner ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und für die Ermittlung der Großvieheinheiten sind die im jeweils vergangenen Jahr in der Gemeinde gehaltenen Großvieheinheiten maßgebend.*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.04.2012 bis 30.09.2021

Für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 Tierseuchgesetz zur Seuchenvorsorge leisten die Gemeinden an die diese Einrichtungen vorhaltende Stelle einen jährlichen Betrag, der sich aus 8 Cent pro Einwohner und 97 Cent pro in der Gemeinde gehaltener Großvieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Ermittlung der Einwohner ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und für die Ermittlung der Großvieheinheiten sind die im jeweils vergangenen Jahr in der Gemeinde gehaltenen Großvieheinheiten maßgebend.*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021

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