§ 12 TNPVO

Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiermaterialenverordnung, LGBl.Nr. 12/2004, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über eine Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, LGBl.Nr. 59/2021, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.04.2012 bis 30.09.2021
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiermaterialenverordnung, LGBl.Nr. 12/2004, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über eine Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, LGBl.Nr. 59/2021, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten