§ 12 TNPVO

Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Schlussbestimmungen
Paragraph 12 *,)
Schlussbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiermaterialenverordnung, LGBl.Nr. 12/2004, außer Kraft.
  3. (23)Absatz 23Mit Inkrafttreten dieserDie Verordnung tritt die Tiermaterialenverordnungüber eine Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, LGBl.Nr. 12/2004LGBl.Nr. 59/2021, außertritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  4. (34)Absatz 34Die Verordnung über eine Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, LGBl.Nr. 59/2021LGBl.Nr. 78/2024, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.2024

Schlussbestimmungen
Paragraph 12 *,)
Schlussbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiermaterialenverordnung, LGBl.Nr. 12/2004, außer Kraft.
  3. (23)Absatz 23Mit Inkrafttreten dieserDie Verordnung tritt die Tiermaterialenverordnungüber eine Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, LGBl.Nr. 12/2004LGBl.Nr. 59/2021, außertritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  4. (34)Absatz 34Die Verordnung über eine Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, LGBl.Nr. 59/2021LGBl.Nr. 78/2024, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

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