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(2) Für die Ablieferung von Falltieren unter 100 kg an zugelassene Betriebe oder Kühlsammelstellen und für ihre Beseitigung, hat der Besitzer, sofern in Abs. 4 und 65 nichts anderes bestimmt ist, folgende Entgelte an den zugelassenen Betrieb bzw. den Betreiber der Kühlsammelstelle zu leisten:
a) | Rinder (Kälber), Fohlen, Schweine |
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b) | Schafe |
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c) | Ziegen |
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d) | Kleintiere bis 20 kg (Lämmer, Kitze, Ferkel, Geflügel) |
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(3) Für die Abholung von Falltieren von Alpen ist zuzüglich zu den in Abs. 1 und 4 genannten Entgelten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 3035 Euro pro Abholung an den zugelassenen Betrieb zu entrichten.
(4) Bei Falltieren, für die eine Verpflichtung zur Durchführung eines TSE-Tests besteht, reduzieren sich die für die Ablieferung, Abholung und Beseitigung zu entrichtenden Entgelte der Abs. 1 und 2 um die Hälfte.
(5) In den Beträgen nach Abs. 1 bis 43 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Bruttobeträge sind auf eine Dezimalstelle abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden, Beträge ab 5 Cent aufzurunden.
(65) Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt.
(76) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren einen Betrag in Höhe von
a) | in den Fällen der Abs. 1 und 2 bis zu 100 % der für die Entfernung und bis zu 75 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten; | |||||||||
b) | in den Fällen des Abs. | |||||||||
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021
(2) Für die Ablieferung von Falltieren unter 100 kg an zugelassene Betriebe oder Kühlsammelstellen und für ihre Beseitigung, hat der Besitzer, sofern in Abs. 4 und 65 nichts anderes bestimmt ist, folgende Entgelte an den zugelassenen Betrieb bzw. den Betreiber der Kühlsammelstelle zu leisten:
a) | Rinder (Kälber), Fohlen, Schweine |
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b) | Schafe |
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c) | Ziegen |
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d) | Kleintiere bis 20 kg (Lämmer, Kitze, Ferkel, Geflügel) |
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(3) Für die Abholung von Falltieren von Alpen ist zuzüglich zu den in Abs. 1 und 4 genannten Entgelten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 3035 Euro pro Abholung an den zugelassenen Betrieb zu entrichten.
(4) Bei Falltieren, für die eine Verpflichtung zur Durchführung eines TSE-Tests besteht, reduzieren sich die für die Ablieferung, Abholung und Beseitigung zu entrichtenden Entgelte der Abs. 1 und 2 um die Hälfte.
(5) In den Beträgen nach Abs. 1 bis 43 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Bruttobeträge sind auf eine Dezimalstelle abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden, Beträge ab 5 Cent aufzurunden.
(65) Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt.
(76) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren einen Betrag in Höhe von
a) | in den Fällen der Abs. 1 und 2 bis zu 100 % der für die Entfernung und bis zu 75 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten; | |||||||||
b) | in den Fällen des Abs. | |||||||||
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021