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(3) Für die Abholung von Falltieren von Alpen ist zuzüglich zu den in Abs. 1 genannten Entgelten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 35 Euro pro Abholung an den zugelassenen Betrieb zu entrichten.
(4) In den Beträgen nach Abs. 1 bis 3 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Bruttobeträge sind auf eine Dezimalstelle abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden, Beträge ab 5 Cent aufzurunden.
(5) Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt.
(6) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren einen Betrag in Höhe von
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*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021
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(3) Für die Abholung von Falltieren von Alpen ist zuzüglich zu den in Abs. 1 genannten Entgelten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 35 Euro pro Abholung an den zugelassenen Betrieb zu entrichten.
(4) In den Beträgen nach Abs. 1 bis 3 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Bruttobeträge sind auf eine Dezimalstelle abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden, Beträge ab 5 Cent aufzurunden.
(5) Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt.
(6) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren einen Betrag in Höhe von
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*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021