§ 8 TNPVO

Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Entgelt für Falltiere
Paragraph 8 *,)
Entgelt für Falltiere
  1. (1)Absatz einsFür die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort und für ihre Beseitigung durch zugelassene Betriebe hat der Besitzer, sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, ein Entgelt von 2835 Euro an den zugelassenen Betrieb zu leisten.Für die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort und für ihre Beseitigung durch zugelassene Betriebe hat der Besitzer, sofern in Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist, ein Entgelt von 2835 Euro an den zugelassenen Betrieb zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Für die Ablieferung von Falltieren unter 100 kg an zugelassene Betriebe oder Kühlsammelstellen und für ihre Beseitigung, hat der Besitzer, sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, folgende Entgelte an den zugelassenen Betrieb bzw. den Betreiber der Kühlsammelstelle zu leisten:Für die Ablieferung von Falltieren unter 100 kg an zugelassene Betriebe oder Kühlsammelstellen und für ihre Beseitigung, hat der Besitzer, sofern in Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist, folgende Entgelte an den zugelassenen Betrieb bzw. den Betreiber der Kühlsammelstelle zu leisten:
    1. a)Litera aRinder (Kälber), Fohlen, Schweine21 Euro
    2. a)Litera aRinder (Kälber), Pferde (Fohlen), Schweine…………………………......25 Euro
    3. b)Litera bSchafe8, Ziegen…………………………………………………………....10 Euro
    4. c)Litera cZiegenKleintiere von 5 bis 25 kg (Lämmer, Kitze, Ferkel, Geflügel)………...….8 Euro
    5. d)Litera dKleintiere bis 20mit weniger als 5 kg (Lämmer, Kitze, Ferkel, Geflügel)7.……...2 Euro .
  3. (3)Absatz 3Für die Abholung von Falltieren von Alpen ist zuzüglich zu den in Abs. 1 genannten Entgelten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 3545 Euro pro Abholung an den zugelassenen Betrieb zu entrichten.Für die Abholung von Falltieren von Alpen ist zuzüglich zu den in Absatz eins, genannten Entgelten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 3545 Euro pro Abholung an den zugelassenen Betrieb zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4In den Beträgen nach Abs. 1 bis 3 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Bruttobeträge sind auf eine Dezimalstelle abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden, Beträge ab 5 Cent aufzurunden.In den Beträgen nach Absatz eins bis 3 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Bruttobeträge sind auf eine Dezimalstelle abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden, Beträge ab 5 Cent aufzurunden.
  5. (5)Absatz 5Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt.
  6. (6)Absatz 6Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren einen Betrag in Höhe von
    1. a)Litera ain den Fällen der Abs. 1 und 2 bis zu 100 % der für die Entfernung und bis zu 75 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten;in den Fällen der Absatz eins und 2 bis zu 100 % der für die Entfernung und bis zu 75 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten;
    2. b)Litera bin den Fällen des Abs. 5 100 % der für die Entfernung und Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten.in den Fällen des Absatz 5, 100 % der für die Entfernung und Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.2024

Entgelt für Falltiere
Paragraph 8 *,)
Entgelt für Falltiere
  1. (1)Absatz einsFür die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort und für ihre Beseitigung durch zugelassene Betriebe hat der Besitzer, sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, ein Entgelt von 2835 Euro an den zugelassenen Betrieb zu leisten.Für die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort und für ihre Beseitigung durch zugelassene Betriebe hat der Besitzer, sofern in Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist, ein Entgelt von 2835 Euro an den zugelassenen Betrieb zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Für die Ablieferung von Falltieren unter 100 kg an zugelassene Betriebe oder Kühlsammelstellen und für ihre Beseitigung, hat der Besitzer, sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, folgende Entgelte an den zugelassenen Betrieb bzw. den Betreiber der Kühlsammelstelle zu leisten:Für die Ablieferung von Falltieren unter 100 kg an zugelassene Betriebe oder Kühlsammelstellen und für ihre Beseitigung, hat der Besitzer, sofern in Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist, folgende Entgelte an den zugelassenen Betrieb bzw. den Betreiber der Kühlsammelstelle zu leisten:
    1. a)Litera aRinder (Kälber), Fohlen, Schweine21 Euro
    2. a)Litera aRinder (Kälber), Pferde (Fohlen), Schweine…………………………......25 Euro
    3. b)Litera bSchafe8, Ziegen…………………………………………………………....10 Euro
    4. c)Litera cZiegenKleintiere von 5 bis 25 kg (Lämmer, Kitze, Ferkel, Geflügel)………...….8 Euro
    5. d)Litera dKleintiere bis 20mit weniger als 5 kg (Lämmer, Kitze, Ferkel, Geflügel)7.……...2 Euro .
  3. (3)Absatz 3Für die Abholung von Falltieren von Alpen ist zuzüglich zu den in Abs. 1 genannten Entgelten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 3545 Euro pro Abholung an den zugelassenen Betrieb zu entrichten.Für die Abholung von Falltieren von Alpen ist zuzüglich zu den in Absatz eins, genannten Entgelten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 3545 Euro pro Abholung an den zugelassenen Betrieb zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4In den Beträgen nach Abs. 1 bis 3 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Bruttobeträge sind auf eine Dezimalstelle abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden, Beträge ab 5 Cent aufzurunden.In den Beträgen nach Absatz eins bis 3 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Bruttobeträge sind auf eine Dezimalstelle abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden, Beträge ab 5 Cent aufzurunden.
  5. (5)Absatz 5Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt.
  6. (6)Absatz 6Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren einen Betrag in Höhe von
    1. a)Litera ain den Fällen der Abs. 1 und 2 bis zu 100 % der für die Entfernung und bis zu 75 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten;in den Fällen der Absatz eins und 2 bis zu 100 % der für die Entfernung und bis zu 75 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten;
    2. b)Litera bin den Fällen des Abs. 5 100 % der für die Entfernung und Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten.in den Fällen des Absatz 5, 100 % der für die Entfernung und Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

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