§ 22 As-V

Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2021 bis 31.12.9999

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1,

2.

Richtlinie 99/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. 2000 Nr. L 23, S. 57, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21,

3.

Richtlinie 00/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 142, S. 47, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/161/EU, ABl. 2009 Nr. L 338, S. 8,

4.

Richtlinie 00/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 262, S. 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/739, ABl. Nr L 175, S. 11,

5.

Richtlinie 04/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (kodifizierte Fassung), ABl. 2004 Nr. L 158, S. 50, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Richtlinie 2017(EU) 2019/2398/EU983, ABl. Nr. L 345164, S. 8723,

6.

Richtlinie 06/15/EG der Kommission zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl. 2006 Nr. L 38, S. 36,

7.

Richtlinie 09/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. 2009 Nr. L 330, S. 28,

8.

Richtlinie 09/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. 2009 Nr. L 338, S. 87,

9.

Richtlinie 2017/164/EU der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU, ABl. 2017 Nr. L 27, S. 115.,

10.

Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 279, S. 31.

Stand vor dem 10.05.2021

In Kraft vom 01.10.2020 bis 10.05.2021

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1,

2.

Richtlinie 99/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. 2000 Nr. L 23, S. 57, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21,

3.

Richtlinie 00/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 142, S. 47, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/161/EU, ABl. 2009 Nr. L 338, S. 8,

4.

Richtlinie 00/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 262, S. 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/739, ABl. Nr L 175, S. 11,

5.

Richtlinie 04/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (kodifizierte Fassung), ABl. 2004 Nr. L 158, S. 50, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Richtlinie 2017(EU) 2019/2398/EU983, ABl. Nr. L 345164, S. 8723,

6.

Richtlinie 06/15/EG der Kommission zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl. 2006 Nr. L 38, S. 36,

7.

Richtlinie 09/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. 2009 Nr. L 330, S. 28,

8.

Richtlinie 09/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. 2009 Nr. L 338, S. 87,

9.

Richtlinie 2017/164/EU der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU, ABl. 2017 Nr. L 27, S. 115.,

10.

Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 279, S. 31.

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