§ 15 As-V Hygiene, persönliche Schutzausrüstung, Aufbewahrung

Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden chemische Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
    1. a)Litera aArbeitsplätze und Arbeitsmittel in einem dem Arbeitsablauf entsprechend sauberen Zustand erhalten, insbesondere Böden, Wände und andere Oberflächen regelmäßig gereinigt werden,
    2. b)Litera bvon den Bediensteten mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse
      1. 1.Ziffer einsso aufbewahrt werden, dass eine Kontamination mit chemischen Arbeitsstoffen vermieden wird, und
      2. 2.Ziffer 2an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen eine Gefahr der Kontamination mit chemischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert bzw. angewendet werden,
    3. c)Litera cauf die Verbote nach lit. b Z 2 durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen wird und,auf die Verbote nach Litera b, Ziffer 2, durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen wird und,
    4. d)Litera dden Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen und diese nach dem Ende der Arbeit und vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände waschen. und
    5. e)Litera eBedienstete mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Stoffen nicht herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
    1. a)Litera adie Dienstbekleidung und die persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, sofern eine Kontaminationsgefahr vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, und
    2. b)Litera bdie persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird. und
    3. c)Litera cdie Dienstbekleidung und die persönliche Schutzausrüstung, sofern diese bei der Arbeit stark verschmutzt wird oder mit gesundheitsgefährdenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt, von der Straßenkleidung getrennt aufbewahrt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen oder von Abfällen verwendet werden, die
    1. a)Litera ahinsichtlich ihrer Beschaffenheit (z. B. Material, Festigkeit, Größe, Verschluss) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (z. B. Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,
    2. b)Litera bdeutlich erkennbar sind (z. B. durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung) und
    3. c)Litera cihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 31.12.2003 bis 13.12.2024
  1. (1)Absatz einsWerden chemische Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
    1. a)Litera aArbeitsplätze und Arbeitsmittel in einem dem Arbeitsablauf entsprechend sauberen Zustand erhalten, insbesondere Böden, Wände und andere Oberflächen regelmäßig gereinigt werden,
    2. b)Litera bvon den Bediensteten mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse
      1. 1.Ziffer einsso aufbewahrt werden, dass eine Kontamination mit chemischen Arbeitsstoffen vermieden wird, und
      2. 2.Ziffer 2an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen eine Gefahr der Kontamination mit chemischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert bzw. angewendet werden,
    3. c)Litera cauf die Verbote nach lit. b Z 2 durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen wird und,auf die Verbote nach Litera b, Ziffer 2, durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen wird und,
    4. d)Litera dden Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen und diese nach dem Ende der Arbeit und vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände waschen. und
    5. e)Litera eBedienstete mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Stoffen nicht herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
    1. a)Litera adie Dienstbekleidung und die persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, sofern eine Kontaminationsgefahr vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, und
    2. b)Litera bdie persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird. und
    3. c)Litera cdie Dienstbekleidung und die persönliche Schutzausrüstung, sofern diese bei der Arbeit stark verschmutzt wird oder mit gesundheitsgefährdenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt, von der Straßenkleidung getrennt aufbewahrt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen oder von Abfällen verwendet werden, die
    1. a)Litera ahinsichtlich ihrer Beschaffenheit (z. B. Material, Festigkeit, Größe, Verschluss) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (z. B. Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,
    2. b)Litera bdeutlich erkennbar sind (z. B. durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung) und
    3. c)Litera cihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.

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