§ 15 As-V

Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
§ 15

Hygiene, persönliche Schutzausrüstung, Aufbewahrung

(1) Werden chemische Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

a)

Arbeitsplätze und Arbeitsmittel in einem dem Arbeitsablauf entsprechend sauberen Zustand erhalten, insbesondere Böden, Wände und andere Oberflächen regelmäßig gereinigt werden,

b)

von den Bediensteten mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse

1.

so aufbewahrt werden, dass eine Kontamination mit chemischen Arbeitsstoffen vermieden wird, und

2.

an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen eine Gefahr der Kontamination mit chemischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert bzw. angewendet werden,

c)

auf die Verbote nach lit. b Z. 2 durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen wird und

d)

den Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen und diese nach dem Ende der Arbeit und vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände waschen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass

a)

die Dienstbekleidung und die persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, sofern eine Kontaminationsgefahr vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, und

b)

die persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen oder von Abfällen verwendet werden, die

a)

hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (z. B. Material, Festigkeit, Größe, Verschluss) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (z. B. Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,

b)

deutlich erkennbar sind (z. B. durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung) und

c)

ihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 31.12.2003 bis 13.12.2024
§ 15

Hygiene, persönliche Schutzausrüstung, Aufbewahrung

(1) Werden chemische Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

a)

Arbeitsplätze und Arbeitsmittel in einem dem Arbeitsablauf entsprechend sauberen Zustand erhalten, insbesondere Böden, Wände und andere Oberflächen regelmäßig gereinigt werden,

b)

von den Bediensteten mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse

1.

so aufbewahrt werden, dass eine Kontamination mit chemischen Arbeitsstoffen vermieden wird, und

2.

an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen eine Gefahr der Kontamination mit chemischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert bzw. angewendet werden,

c)

auf die Verbote nach lit. b Z. 2 durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen wird und

d)

den Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen und diese nach dem Ende der Arbeit und vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände waschen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass

a)

die Dienstbekleidung und die persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, sofern eine Kontaminationsgefahr vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, und

b)

die persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen oder von Abfällen verwendet werden, die

a)

hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (z. B. Material, Festigkeit, Größe, Verschluss) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (z. B. Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,

b)

deutlich erkennbar sind (z. B. durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung) und

c)

ihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.

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