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(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.
(3) Im § 2 VEXAT treten
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(4) Im § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT tritt an die Stelle der Wortfolge „betriebsfremde Arbeitnehmer/innen“ die Wortfolge „betriebsfremde Bedienstete oder Arbeitnehmer/innen“,
(5) Im § 6 VEXAT
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(6) Im § 7 Abs. 5 VEXAT tritt im dritten Satz an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ das Wort „Bedienstete“.
(7) Im § 8 Abs. 5 VEXAT tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 3 ASchG die Verweisung auf § 9 Abs. 2 As-V.
(8) Im § 9 Abs. 3 Z. 3 VEXAT treten
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(9) Im § 11 Abs. 2 VEXAT tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 14)“.
(10) Im § 13 Abs. 5 VEXAT entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 AStV)“.
(11) Im § 15 Abs. 3 VEXAT tritt an die Stelle des Zitates „Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996,“ das Zitat „ExSV 1996“.
(12) Im § 21 Abs. 1 VEXAT wird das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 dieser Verordnung“ durch das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12 und 16 dieser Verordnung“ ersetzt.
(13) Können explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als –20 °C oder mehr als +60 °C) auftreten, ist § 3 Abs. 2 VEXAT nicht anzuwenden.
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(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.
(3) Im § 2 VEXAT treten
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(4) Im § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT tritt an die Stelle der Wortfolge „betriebsfremde Arbeitnehmer/innen“ die Wortfolge „betriebsfremde Bedienstete oder Arbeitnehmer/innen“,
(5) Im § 6 VEXAT
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(6) Im § 7 Abs. 5 VEXAT tritt im dritten Satz an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ das Wort „Bedienstete“.
(7) Im § 8 Abs. 5 VEXAT tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 3 ASchG die Verweisung auf § 9 Abs. 2 As-V.
(8) Im § 9 Abs. 3 Z. 3 VEXAT treten
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(9) Im § 11 Abs. 2 VEXAT tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 14)“.
(10) Im § 13 Abs. 5 VEXAT entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 AStV)“.
(11) Im § 15 Abs. 3 VEXAT tritt an die Stelle des Zitates „Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996,“ das Zitat „ExSV 1996“.
(12) Im § 21 Abs. 1 VEXAT wird das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 dieser Verordnung“ durch das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12 und 16 dieser Verordnung“ ersetzt.
(13) Können explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als –20 °C oder mehr als +60 °C) auftreten, ist § 3 Abs. 2 VEXAT nicht anzuwenden.