§ 21 As-V Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf
    1. a)Litera adie Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren und das Explosionsschutzdokument,
    2. b)Litera bPrüfungen, Messungen nach § 9 Abs. 1 lit. b, Explosionsschutz- Maßnahmen undPrüfungen, Messungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b,, Explosionsschutz- Maßnahmen und
    3. c)Litera cdie Information und Unterweisung der Bediensteten und die Arbeitsfreigabe
    in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind die §§ 2, 3 mit Ausnahme des Abs. 1, 4 bis 18, 20 und 21 Abs. 1, 2, 3 und 5 und der Anhang der Verordnung explosionsfähige Atmosphä-ren – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 13 sinngemäß anzuwenden.in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind die Paragraphen 2,, 3 mit Ausnahme des Absatz eins,, 4 bis 18, 20 und 21 Absatz eins,, 2, 3 und 5 und der Anhang der Verordnung explosionsfähige Atmosphä-ren – VEXAT, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 13 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt, mit Ausnahme des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, VEXAT, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.
  3. (3)Absatz 3Im § 2 VEXAT tretenIm Paragraph 2, VEXAT treten
    1. a)Litera ain der Z 1 des Abs. 1 an die Stelle des Zitates „§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 14 TBSG 2003“ undin der Ziffer eins, des Absatz eins, an die Stelle des Zitates „§ 40 Absatz 3 und 3a ASchG“ das Zitat „§ 2 Absatz 14, TBSG 2003“ und
    2. b)Litera bim Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 5 TBSG 2003)“ und an die Stelle des Zitates „BGBl. Nr. 252/1996, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „BGBl. Nr. 252/1996,“.im Absatz 2, an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 2, Absatz 5, ASchG)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 5, TBSG 2003)“ und an die Stelle des Zitates „BGBl. Nr. 252/1996, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „BGBl. Nr. 252/1996,“.
  4. (4)Absatz 4Im § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT tritt an die Stelle der Wortfolge „betriebsfremde Arbeitnehmer/innen“ die Wortfolge „betriebsfremde Bedienstete oder Arbeitnehmer/innen“,Im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, VEXAT tritt an die Stelle der Wortfolge „betriebsfremde Arbeitnehmer/innen“ die Wortfolge „betriebsfremde Bedienstete oder Arbeitnehmer/innen“,
  5. (5)Absatz 5Im § 6 VEXATIm Paragraph 6, VEXAT
    1. a)Litera atreten
      1. 1.Ziffer einsim Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 undim Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 12, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBSG 2003 und
      2. 2.Ziffer 2im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 undim Absatz 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 TBSG 2003 und
    2. b)Litera bentfällt im Abs. 3 der Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 5 ASchG)“.entfällt im Absatz 3, der Klammerausdruck „(Paragraph 14, Absatz 5, ASchG)“.
  6. (6)Absatz 6Im § 7 Abs. 5 VEXAT tritt im dritten Satz an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ das Wort „Bedienstete“.Im Paragraph 7, Absatz 5, VEXAT tritt im dritten Satz an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ das Wort „Bedienstete“.
  7. (7)Absatz 7Im § 8 Abs. 5 VEXAT tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 3 ASchG die Verweisung auf § 9 Abs. 2 As-V.Im Paragraph 8, Absatz 5, VEXAT tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 46, Absatz 3, ASchG die Verweisung auf Paragraph 9, Absatz 2, As-V.
  8. (8)Absatz 8Im § 9 Abs. 3 Z. 3 VEXAT tretenIm Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, VEXAT treten
    1. a)Litera ain der lit. b an die Stelle des Zitates „§ 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994“ das Zitat „§ 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2020BGBl. I Nr. 130/2024,“ undin der Litera b, an die Stelle des Zitates „§ 71 Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994“ das Zitat „§ 71 Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65130 aus 20202024,,“ und
    2. b)Litera bin der lit. c an die Stelle des Zitates „Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,“.in der Litera c, an die Stelle des Zitates „Akkreditierungsgesetz – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. römisch eins Nr. 28, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,“.
  9. (9)Absatz 9Im § 11 Abs. 2 VEXAT tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 14)“.Im Paragraph 11, Absatz 2, VEXAT tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 40, Absatz 3 und 3a ASchG)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 14,)“.
  10. (10)Absatz 10Im § 13 Abs. 5 VEXAT entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 AStV)“.Im Paragraph 13, Absatz 5, VEXAT entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 21, AStV)“.
  11. (11)Absatz 11Im § 15 Abs. 3 VEXAT tritt an die Stelle des Zitates „Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996,“ das Zitat „ExSV 1996“.Im Paragraph 15, Absatz 3, VEXAT tritt an die Stelle des Zitates „Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,,“ das Zitat „ExSV 1996“.
  12. (12)Absatz 12Im § 21 Abs. 1 VEXAT wird das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 dieser Verordnung“ durch das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12 und 16 dieser Verordnung“ ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz eins, VEXAT wird das Zitat „den Paragraphen 4,, 5, 9, 12, 16 und 19 Absatz 5, dieser Verordnung“ durch das Zitat „den Paragraphen 4,, 5, 9, 12 und 16 dieser Verordnung“ ersetzt.
  13. (13)Absatz 13Können explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als –20 °C oder mehr als +60 °C) auftreten, ist § 3 Abs. 2 VEXAT nicht anzuwenden.Können explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als –20 °C oder mehr als +60 °C) auftreten, ist Paragraph 3, Absatz 2, VEXAT nicht anzuwenden.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 11.05.2021 bis 13.12.2024
  1. (1)Absatz einsAuf
    1. a)Litera adie Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren und das Explosionsschutzdokument,
    2. b)Litera bPrüfungen, Messungen nach § 9 Abs. 1 lit. b, Explosionsschutz- Maßnahmen undPrüfungen, Messungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b,, Explosionsschutz- Maßnahmen und
    3. c)Litera cdie Information und Unterweisung der Bediensteten und die Arbeitsfreigabe
    in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind die §§ 2, 3 mit Ausnahme des Abs. 1, 4 bis 18, 20 und 21 Abs. 1, 2, 3 und 5 und der Anhang der Verordnung explosionsfähige Atmosphä-ren – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 13 sinngemäß anzuwenden.in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind die Paragraphen 2,, 3 mit Ausnahme des Absatz eins,, 4 bis 18, 20 und 21 Absatz eins,, 2, 3 und 5 und der Anhang der Verordnung explosionsfähige Atmosphä-ren – VEXAT, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 13 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt, mit Ausnahme des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, VEXAT, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.
  3. (3)Absatz 3Im § 2 VEXAT tretenIm Paragraph 2, VEXAT treten
    1. a)Litera ain der Z 1 des Abs. 1 an die Stelle des Zitates „§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 14 TBSG 2003“ undin der Ziffer eins, des Absatz eins, an die Stelle des Zitates „§ 40 Absatz 3 und 3a ASchG“ das Zitat „§ 2 Absatz 14, TBSG 2003“ und
    2. b)Litera bim Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 5 TBSG 2003)“ und an die Stelle des Zitates „BGBl. Nr. 252/1996, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „BGBl. Nr. 252/1996,“.im Absatz 2, an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 2, Absatz 5, ASchG)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 5, TBSG 2003)“ und an die Stelle des Zitates „BGBl. Nr. 252/1996, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „BGBl. Nr. 252/1996,“.
  4. (4)Absatz 4Im § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT tritt an die Stelle der Wortfolge „betriebsfremde Arbeitnehmer/innen“ die Wortfolge „betriebsfremde Bedienstete oder Arbeitnehmer/innen“,Im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, VEXAT tritt an die Stelle der Wortfolge „betriebsfremde Arbeitnehmer/innen“ die Wortfolge „betriebsfremde Bedienstete oder Arbeitnehmer/innen“,
  5. (5)Absatz 5Im § 6 VEXATIm Paragraph 6, VEXAT
    1. a)Litera atreten
      1. 1.Ziffer einsim Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 undim Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 12, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBSG 2003 und
      2. 2.Ziffer 2im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 undim Absatz 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 TBSG 2003 und
    2. b)Litera bentfällt im Abs. 3 der Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 5 ASchG)“.entfällt im Absatz 3, der Klammerausdruck „(Paragraph 14, Absatz 5, ASchG)“.
  6. (6)Absatz 6Im § 7 Abs. 5 VEXAT tritt im dritten Satz an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ das Wort „Bedienstete“.Im Paragraph 7, Absatz 5, VEXAT tritt im dritten Satz an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ das Wort „Bedienstete“.
  7. (7)Absatz 7Im § 8 Abs. 5 VEXAT tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 3 ASchG die Verweisung auf § 9 Abs. 2 As-V.Im Paragraph 8, Absatz 5, VEXAT tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 46, Absatz 3, ASchG die Verweisung auf Paragraph 9, Absatz 2, As-V.
  8. (8)Absatz 8Im § 9 Abs. 3 Z. 3 VEXAT tretenIm Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, VEXAT treten
    1. a)Litera ain der lit. b an die Stelle des Zitates „§ 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994“ das Zitat „§ 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2020BGBl. I Nr. 130/2024,“ undin der Litera b, an die Stelle des Zitates „§ 71 Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994“ das Zitat „§ 71 Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65130 aus 20202024,,“ und
    2. b)Litera bin der lit. c an die Stelle des Zitates „Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,“.in der Litera c, an die Stelle des Zitates „Akkreditierungsgesetz – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. römisch eins Nr. 28, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,“.
  9. (9)Absatz 9Im § 11 Abs. 2 VEXAT tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 14)“.Im Paragraph 11, Absatz 2, VEXAT tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 40, Absatz 3 und 3a ASchG)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 14,)“.
  10. (10)Absatz 10Im § 13 Abs. 5 VEXAT entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 AStV)“.Im Paragraph 13, Absatz 5, VEXAT entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 21, AStV)“.
  11. (11)Absatz 11Im § 15 Abs. 3 VEXAT tritt an die Stelle des Zitates „Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996,“ das Zitat „ExSV 1996“.Im Paragraph 15, Absatz 3, VEXAT tritt an die Stelle des Zitates „Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,,“ das Zitat „ExSV 1996“.
  12. (12)Absatz 12Im § 21 Abs. 1 VEXAT wird das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 dieser Verordnung“ durch das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12 und 16 dieser Verordnung“ ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz eins, VEXAT wird das Zitat „den Paragraphen 4,, 5, 9, 12, 16 und 19 Absatz 5, dieser Verordnung“ durch das Zitat „den Paragraphen 4,, 5, 9, 12 und 16 dieser Verordnung“ ersetzt.
  13. (13)Absatz 13Können explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als –20 °C oder mehr als +60 °C) auftreten, ist § 3 Abs. 2 VEXAT nicht anzuwenden.Können explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als –20 °C oder mehr als +60 °C) auftreten, ist Paragraph 3, Absatz 2, VEXAT nicht anzuwenden.

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