§ 11 As-V Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf
    1. a)Litera adie Zuordnung zu Risikogruppen bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,
    2. b)Litera bdie im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Faktoren,
    3. c)Litera cdie bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutz- und Hygienemaßnahmen,
    4. d)Litera dden Inhalt der Meldung über die erstmalige beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,
    5. e)Litera edie Information und Unterweisung der Bediensteten im Zusammenhang mit der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe und
    6. f)Litera fdie Handhabung der Organismenlisten
    sind die §§ 2 bis 13 und die Anhänge der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021BGBl. II Nr. 294/2024, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 67 sinngemäß anzuwenden.sind die Paragraphen 2 bis 13 und die Anhänge der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156294 aus 20212024,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 67 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.
  3. (3)Absatz 3Im § 2 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 2 Abs. 17 TBSG 2003.Im Paragraph 2, VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 17, TBSG 2003.
  4. (4)Absatz 4Im § 3 Z 5 VbA tritt an die Stelle der Verweisung auf § 41 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 13 Abs. 2 TBSG 2003.Im Paragraph 3, Ziffer 5, VbA tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 41, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, TBSG 2003.
  5. (5)Absatz 5Im § 11 VbAIm Paragraph 11, VbA
    1. a)Litera atreten im Abs. 1treten im Absatz eins,
      1. 1.Ziffer einsin der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf § 42 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung, undin der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 42, Absatz 6, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 dieser Verordnung, und
      2. 2.Ziffer 2im Abs. 1 Z 1 an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ undim Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ und
    2. b)Litera blautet der Abs. 4: „ (4) Weiters sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.“lautet der Absatz 4 :, „ (4) Weiters sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.“
  6. (6)Absatz 6Im § 12 VbAIm Paragraph 12, VbA
    1. a)Litera atritt im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003,tritt im Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 12, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBSG 2003,
    2. b)Litera bentfällt im Abs. 2 das Zitat „nach § 14 Abs. 5 AschG“ undentfällt im Absatz 2, das Zitat „nach Paragraph 14, Absatz 5, AschG“ und
    3. c)Litera centfällt im Abs. 3 das Zitat „§ 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit“.entfällt im Absatz 3, das Zitat „§ 43 Absatz 4, ASchG in Verbindung mit“.
  7. (7)Absatz 7In den §§ 12a und 13 Abs. 8 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 47 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBSG 2003.In den Paragraphen 12 a und 13 Absatz 8, VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf Paragraph 47, ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, TBSG 2003.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 11.05.2021 bis 13.12.2024
  1. (1)Absatz einsAuf
    1. a)Litera adie Zuordnung zu Risikogruppen bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,
    2. b)Litera bdie im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Faktoren,
    3. c)Litera cdie bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutz- und Hygienemaßnahmen,
    4. d)Litera dden Inhalt der Meldung über die erstmalige beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,
    5. e)Litera edie Information und Unterweisung der Bediensteten im Zusammenhang mit der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe und
    6. f)Litera fdie Handhabung der Organismenlisten
    sind die §§ 2 bis 13 und die Anhänge der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021BGBl. II Nr. 294/2024, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 67 sinngemäß anzuwenden.sind die Paragraphen 2 bis 13 und die Anhänge der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156294 aus 20212024,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 67 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.
  3. (3)Absatz 3Im § 2 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 2 Abs. 17 TBSG 2003.Im Paragraph 2, VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 17, TBSG 2003.
  4. (4)Absatz 4Im § 3 Z 5 VbA tritt an die Stelle der Verweisung auf § 41 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 13 Abs. 2 TBSG 2003.Im Paragraph 3, Ziffer 5, VbA tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 41, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, TBSG 2003.
  5. (5)Absatz 5Im § 11 VbAIm Paragraph 11, VbA
    1. a)Litera atreten im Abs. 1treten im Absatz eins,
      1. 1.Ziffer einsin der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf § 42 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung, undin der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 42, Absatz 6, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 dieser Verordnung, und
      2. 2.Ziffer 2im Abs. 1 Z 1 an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ undim Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ und
    2. b)Litera blautet der Abs. 4: „ (4) Weiters sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.“lautet der Absatz 4 :, „ (4) Weiters sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.“
  6. (6)Absatz 6Im § 12 VbAIm Paragraph 12, VbA
    1. a)Litera atritt im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003,tritt im Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 12, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBSG 2003,
    2. b)Litera bentfällt im Abs. 2 das Zitat „nach § 14 Abs. 5 AschG“ undentfällt im Absatz 2, das Zitat „nach Paragraph 14, Absatz 5, AschG“ und
    3. c)Litera centfällt im Abs. 3 das Zitat „§ 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit“.entfällt im Absatz 3, das Zitat „§ 43 Absatz 4, ASchG in Verbindung mit“.
  7. (7)Absatz 7In den §§ 12a und 13 Abs. 8 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 47 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBSG 2003.In den Paragraphen 12 a und 13 Absatz 8, VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf Paragraph 47, ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, TBSG 2003.

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