§ 10 TNPVO

Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Registrierungs-, Zulassungs- und Kontrollgebühr
Paragraph 10 *,)
Registrierungs-, Zulassungs- und Kontrollgebühr
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr für die Registrierung und für die Erteilung einer Betriebszulassung beträgt 171206 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Kontrollgebühr beträgt je Kontrolle bei einer Kontrolldauer von bis zu 30 Minuten 5263 Euro, in allen anderen Fällen 86104 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.2024

Registrierungs-, Zulassungs- und Kontrollgebühr
Paragraph 10 *,)
Registrierungs-, Zulassungs- und Kontrollgebühr
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr für die Registrierung und für die Erteilung einer Betriebszulassung beträgt 171206 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Kontrollgebühr beträgt je Kontrolle bei einer Kontrolldauer von bis zu 30 Minuten 5263 Euro, in allen anderen Fällen 86104 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung