§ 19 As-V

Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
§ 19

Information, Unterweisung

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe ausgesetzt sein können, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:

a)

die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung und der nach § 9 durchzuführenden Messungen;

b)

die Einstufung und die Eigenschaften der am Arbeitsplatz auftretenden Arbeitsstoffe, die für diese Arbeitsstoffe festgelegten Grenzwerte und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit;

c)

die zu beachtenden Schutz- und Hygienemaßnahmen;

d)

die Notwendigkeit der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen;

e)

die am Arbeitsplatz bestehenden Warn- und Alarmeinrichtungen;

f)

das Verhalten bei Unfällen, Zwischenfällen und Notfällen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch eine Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 lit. c bis f genannten Angaben erstrecken muss.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 31.12.2003 bis 13.12.2024
§ 19

Information, Unterweisung

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe ausgesetzt sein können, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:

a)

die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung und der nach § 9 durchzuführenden Messungen;

b)

die Einstufung und die Eigenschaften der am Arbeitsplatz auftretenden Arbeitsstoffe, die für diese Arbeitsstoffe festgelegten Grenzwerte und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit;

c)

die zu beachtenden Schutz- und Hygienemaßnahmen;

d)

die Notwendigkeit der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen;

e)

die am Arbeitsplatz bestehenden Warn- und Alarmeinrichtungen;

f)

das Verhalten bei Unfällen, Zwischenfällen und Notfällen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch eine Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 lit. c bis f genannten Angaben erstrecken muss.

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