Gesamte Rechtsvorschrift GG

Gemeindegesetz

GG
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Stand der Gesetzesgebung: 02.02.2022
Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz)

StF: LGBl.Nr. 40/1985

§ 1 GG


Das Land Vorarlberg gliedert sich in die in der Anlage genannten Ortsgemeinden. Soweit im Folgenden von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.

§ 2 GG


(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

§ 3 GG


(1) Die Aufgaben der Gemeinde sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen. Auf den Schutz der Umwelt zur Erhaltung der Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gemeinden haben die direkte Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Auch andere Formen der partizipativen Demokratie sollen gefördert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 4 GG


(1) Das Gemeindegebiet muss eine zusammenhängende Fläche bilden. Jedes Grundstück muss zum Gebiet einer Gemeinde gehören.

(2) Die Grenzen der Gemeinden dürfen sich mit den Grenzen der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden.

(3) Verordnungen und Bescheide der Gemeinde gelten, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird, für das gesamte Gemeindegebiet.

(4) Fallen dem Land Vorarlberg durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, durch Verordnung diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geographische Lage, zuzuweisen.

§ 5 GG


(1) Bei Streitigkeiten über den Verlauf von Grenzen zwischen zwei oder mehreren Gemeinden hat die Landesregierung nach Recht und Billigkeit durch Verordnung zu entscheiden.

(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Zuständigkeit zur vorläufigen Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur rechtswirksamen Erledigung der Grenzstreitigkeit durch Verordnung zu regeln.

§ 6 GG


(1) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, sind der übereinstimmende Wille der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grenzänderung dem öffentlichen Interesse nicht widerspricht. Zuvor hat die Landesregierung die Stimmberechtigten, die im betroffenen Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben, zu hören.

(2) Grenzänderungen gemäß Abs. 1 sind im Landesgesetzblatt kundzumachen und dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden.

(3) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich. Für eine allfällige Auseinandersetzung von Gemeindevermögen gilt § 7 Abs. 2 sinngemäß.

(4) Für Grenzänderungen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997, 34/2018

§ 7 GG


(1) Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § 1 in der Weise geändert wird, dass

a)

zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden,

b)

eine Gemeinde in zwei oder mehrere selbständige Gemeinden getrennt wird,

c)

aus Gebietsteilen angrenzender Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet wird oder

d)

eine Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden aufgeteilt wird, sodass sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhört,

hat die Landesregierung die beteiligten Gemeinden zu hören.

(2) Sofern die beteiligten Gemeinden nicht eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung des Gemeindevermögens einschließlich der Gemeindeanstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds vorgelegt haben, ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch Gesetz zu regeln.

(3) Im Falle des Abs. 1 lit. a bis c sind von der Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Neuwahlen der Gemeindevertretung auszuschreiben.

(4) Nach Erlassung eines Gesetzes gemäß Abs. 1 hat die Gemeinde ehestens die zuständige Behörde zum Zwecke der Berichtigung der öffentlichen Bücher zu verständigen.

(5) Die mit einer Gebietsänderung im Sinne des Abs. 1 verbundenen Kosten haben die beteiligten Gemeinden zu tragen. Kommt zwischen diesen eine Vereinbarung nicht zustande, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenen Vor- und Nachteile zu entscheiden.

(6) Alle durch eine Gebietsänderung im Sinne des Abs. 1 verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 8 GG


(1) Einwohner der Gemeinde sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Bürger der Gemeinde sind jene Einwohner der Gemeinde, die Landesbürger sind und das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997

§ 9 GG


*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 79/2016

§ 10 GG


(1) Jede Gemeinde hat das Recht, ein Wappen zu führen. Die Verleihung des Gemeindewappens obliegt der Landesregierung. Inhalt und Form des Wappens sind unter Bedachtnahme auf heraldische Grundsätze sowie die Geschichte oder Eigenart der Gemeinde festzusetzen. Ferner muss sich das Wappen von den Wappen anderer Gebietskörperschaften so unterscheiden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören.

(3) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens kann juristischen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden, wenn durch deren Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden, sie zu der Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung stehen und ein missbräuchlicher Gebrauch offenkundig nicht zu befürchten ist. Anlässlich der Verleihung kann festgelegt werden, dass das Gemeindewappen nur in bestimmtem Umfang geführt werden darf. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört, bei einer physischen Person mit dem Tod. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

die Voraussetzungen, unter denen es verliehen wurde, weggefallen sind,

b)

nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Verleihung nicht gegeben waren oder

c)

die Führung abweichend von der erteilten Berechtigung erfolgt.

(4) Die Verwendung des Gemeindewappens einschließlich von Nachbildungen ist unzulässig, soweit sie geeignet ist, eine besondere Berechtigung oder die Betrauung mit einer öffentlichen Aufgabe vorzutäuschen, das Wappen herabzuwürdigen oder das Ansehen der Gemeinde zu beeinträchtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

§ 11 GG


(1) Jede Gemeinde hat ein Siegel zu führen.

(2) Das Siegel hat die Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadt), den Namen und das Wappen der Gemeinde zu enthalten.

§ 12 GG


(1) Jede Gemeinde hat das Recht, eine Fahne (Flagge) zu führen. Sie hat das Aussehen der Fahne durch Verordnung festzusetzen.

(2) Das Recht zur Führung der Fahne kann juristischen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß. Hinsichtlich der Verwendung der Fahne gilt § 10 Abs. 4 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 13 GG


(1) Gemeinden, die wegen ihrer Einwohnerzahl oder sonst für einen größeren über das Gemeindegebiet hinausgehenden Bereich eine hervorragende Bedeutung besitzen, kann die Landesregierung durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadt“ verleihen.

(2) Gemeinden, die wegen ihrer Einwohnerzahl oder sonst für einen über das Gemeindegebiet hinausgehenden Bereich eine besondere Bedeutung besitzen, kann die Landesregierung durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen.

§ 14 GG


Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § 1 nur hinsichtlich des Namens einer Gemeinde geändert wird, hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 15 GG


(2) Die Landesregierung kann im Landesgebiet geographische Bezeichnungen von überörtlicher Bedeutung sowie deren Schreibweise unter Bedachtnahme auf das sprachliche Herkommen durch Verordnung festsetzen.

(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen mit Namen bezeichnen. Die Anbringung einer Tafel mit einer solchen Bezeichnung ist ohne Entgelt zu dulden.

(4) Der Bürgermeister hat alle Gebäude – unter Beachtung einer allfälligen Verordnung nach Abs. 8 – mit einer Nummer in Verbindung mit einer Ortsangabe zu bezeichnen; weist ein Gebäude mehrere Teile auf, die eigene Zugänge und Ver- und Entsorgungssysteme haben, sind diese Teile eigens mit einer solchen Nummer zu bezeichnen (Gebäudebezeichnung). Sofern es zur Unterscheidung notwendig ist, kann der Nummer ein Buchstabe beigefügt werden.

(5) Im Falle eines bewohnbaren Gebäudes hat der Gebäudeeigentümer die Nummer nach Abs. 4 von außen gut sichtbar anzubringen; die Gemeinde kann durch Verordnung festsetzen, dass die Anbringung in einheitlicher Form mit einer Tafel zu erfolgen hat. Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die Anbringung durch den Bürgermeister zu dulden. Der Bürgermeister hat dem Gebäudeeigentümer den Ersatz der durch die Anbringung der Nummer bedingten Kosten vorzuschreiben.

(6) Enthält ein Gebäude mehr als eine Wohnung oder sonstige Nutzungseinheit, hat der Gebäudeeigentümer diese mit einer Nummer – unter Beachtung einer allfälligen Verordnung nach Abs. 8 – zu bezeichnen (Bezeichnung der Nutzungseinheiten); sofern es zur Unterscheidung notwendig ist, kann der Nummer ein Buchstabe beigefügt werden. Der Gebäudeeigentümer hat die Bezeichnung und die Nutzungseinheit, auf die sie sich bezieht, dem Bürgermeister mitzuteilen.

(7) Solange der Gebäudeeigentümer seiner Verpflichtung nach Abs. 6 nicht nachkommt, kann der Bürgermeister die Bezeichnung der Nutzungseinheiten vornehmen.

(8) Die Landesregierung kann die Art der Gebäudebezeichnung nach Abs. 4 sowie der Bezeichnung der Nutzungseinheiten nach Abs. 6 durch Verordnung näher bestimmen, soweit dies zur Erzielung eines einheitlichen Gebäude- und Wohnungsregisters erforderlich ist.

(9) Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 hat der Bürgermeister, im Falle des Abs. 2 die Landesregierung, ehestens die zuständige Behörde zum Zwecke der Berichtigung der öffentlichen Bücher zu verständigen.

(10) Sofern dies zur Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters erforderlich ist, hat der Bürgermeister der Bundesanstalt Statistik Österreich die Gebäudebezeichnungen nach Abs. 4 und die Bezeichnungen der Nutzungseinheiten nach Abs. 6 zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 4/2022

§ 16 GG


Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist

a)

ein eigener und

b)

ein vom Land oder vom Bund übertragener.

§ 17 GG


(1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im § 2 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Soweit sie Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgt, zu deren Regelung das Land zuständig ist, besteht kein Instanzenzug.

(3) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung einer staatlichen Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit einer Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das ortspolizeiliche Verordnungsrecht gemäß § 18.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

§ 18 GG


(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.

§ 19 GG


(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes oder des Bundes zu besorgen hat.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, im übertragenen Wirkungsbereich an der Vollziehung von Landesgesetzen auf Verlangen der zuständigen Behörde durch Ermittlungen, Strafvollzugs- und Vollstreckungsakte, Überwachung der Einhaltung landesrechtlicher Vorschriften sowie durch Ausübung von Zwangsbefugnissen, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, mitzuwirken, soweit dies die Leistungsfähigkeit der Gemeinde erlaubt.

§ 20 GG


§ 20*)
Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters

Die Gemeindevertretung und, soweit sich aus § 61 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 nichts anderes ergibt, der Bürgermeister sind von den Bürgern der Gemeinde und den ausländischen Unionsbürgern, die nach dem Gemeindewahlgesetz das aktive Wahlrecht besitzen, zu wählen.

*) Fassung LGBl.Nr.62/1998

§ 21 GG


(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

(3) Ein Volksbegehren muss von der Gemeindevertretung behandelt werden, wenn es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:

a)

für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon;

zuzüglich

b)

für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon;

zuzüglich

c)

für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.

(4) Lehnt es die Gemeindevertretung ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es einer Volksbefragung zu unterziehen.

(5) Beschließt die Gemeindevertretung, dass dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat sie die für die Besorgung der betreffenden Angelegenheit allenfalls zuständigen anderen Organe der Gemeinde entsprechend anzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 4/2012, 5/2022

§ 22 GG


(2) Der Bürgermeister kann eine Volksabstimmung auch dann anordnen, wenn

a)

die Gemeindevertretung einen Beschluss entgegen einem Antrag des Bürgermeisters gefasst oder einem Antrag des Bürgermeisters auf Beschlussfassung über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand wiederholt nicht stattgegeben hat und

b)

es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt.

(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.

(4) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist aufgrund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.

(5) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist öffentlich kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 23/2008, 4/2012, 67/2020

§ 22a GG


(1) Ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählter Bürgermeister kann durch Volksabstimmung abberufen werden.

(2) Eine Volksabstimmung über die Abberufung des von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählten Bürgermeisters kann nur aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung angeordnet werden. Die Volksabstimmung ist durch Verordnung des Vizebürgermeisters anzuordnen. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr.62/1998

§ 23 GG


(2) Eine Volksbefragung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:

a)

für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon;

zuzüglich

b)

für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon;

zuzüglich

c)

für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.

(3) Weiters ist durch Verordnung des Bürgermeisters eine Volksbefragung anzuordnen, wenn

a)

die Gemeindevertretung es ablehnt, einem Volksbegehren, das von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) gestellt wurde, Rechnung zu tragen (§ 21 Abs. 4) oder

b)

die Gemeindevertretung es ablehnt, eine nach § 22 Abs. 2 beantragte Volksabstimmung durchzuführen (§ 62 Abs. 5 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes).

(4) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(5) Aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung kann eine Volksbefragung auch nur in einem Gebietsteil der Gemeinde durchgeführt werden, wenn die Angelegenheit ausschließlich diesen Teil berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 4/2012, 5/2022

§ 24 GG


Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen nach diesem Hauptstück wird durch ein eigenes Gesetz geregelt.

§ 25 GG


(1) Jede Person ist berechtigt, an die Gemeinde Petitionen zu richten. Es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

§ 26 GG


(1) Organe der Gemeinde sind

a)

der Gemeinderat, der die Bezeichnung „Gemeindevertretung“ führt,

b)

der Gemeindevorstand,

c)

der Bürgermeister und

d)

die Ausschüsse gemäß § 51 Abs. 3.

(2) In anderen Gesetzen begründete Organe der Gemeinde bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 27 GG


(1) Die Geschäfte der Gemeindeorgane sind durch das Gemeindeamt (Marktgemeindeamt, Amt der Stadt) zu besorgen.

(2) Der Bürgermeister kann Bediensteten der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten die Befugnis übertragen, in seinem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.

(3) Wenn es zweckmäßig erscheint, bestimmte von der Gemeindevertretung zu bezeichnende Geschäfte des Gemeindeamtes in einzelnen Ortsteilen der Gemeinde gesondert zu besorgen, kann zur Leitung dieser Geschäfte ein Ortsvorsteher bestellt werden. Seine Bestellung erfolgt durch die Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode. Der Ortsvorsteher muss seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Ortsteil haben und in die Gemeindevertretung wählbar sein. Er ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und diesem für die ordnungsgemäße Besorgung der Geschäfte verantwortlich. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997, 34/2018

§ 28 GG


a)

in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 36a AVG oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

b)

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind.

(2) Wenn andere als im Abs. 1 genannte Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit dieser Personen in Zweifel zu ziehen, hat das Kollegialorgan, dem die betroffene Person angehört, zu entscheiden, ob Befangenheit gegeben ist. Bei Angelegenheiten, die vom Bürgermeister nicht als Mitglied eines Kollegialorganes zu besorgen sind, entscheidet der Gemeindevorstand. Für Gemeindebedienstete entscheidet der Bürgermeister.

(3) Die bloße Rückwirkung einer alle im Abs. 1 genannten Personen oder einzelne Gruppen derselben oder die Bewohner einzelner Gemeindeteile betreffenden Maßnahme auf die Interessen des Einzelnen bildet keinen Befangenheitsgrund.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht, soweit verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen zur Anwendung gelangen. Überdies gelten sie nicht für Wahlen sowie im Falle der Abberufung des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse. Weiters gelten sie nicht für die Erlassung von Anordnungen, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richten, ausgenommen bei Erlassung von Verordnungen nach dem Raumplanungsgesetz, sofern dieser keine Veröffentlichung des Verordnungsentwurfes auf dem Veröffentlichungsportal im Internet vorangegangen ist.

(5) Liegt eine Befangenheit in einer Angelegenheit vor, die in einem Kollegialorgan in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird, so hat die befangene Person, soweit sie nicht ausdrücklich zur Auskunftserteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungsraum zu verlassen.

(6) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung, so hat die Landesregierung für die Behandlung dieser Angelegenheit einen Amtsverwalter zu bestellen, wobei der § 89 Abs. 3 und 6 sinngemäß anzuwenden ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Forderungen aus Schäden, für welche die Gemeindevertretung der Gemeinde haftet. Wenn ein anderes Kollegialorgan der Gemeinde gemäß § 26 Abs. 1 wegen Befangenheit beschlussunfähig ist, hat die Gemeindevertretung zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 24/2020, 4/2022

§ 29 GG


(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht für den Bürgermeister und die Mitglieder der im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane gegenüber der Gemeindevertretung, wenn diese derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(2) Die im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane können ihre Mitglieder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im einzelnen Fall von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbinden. Diese Zuständigkeit besitzt der Gemeindevorstand auch hinsichtlich des Bürgermeisters. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit der Bezirkshauptmannschaft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

§ 30 GG


*) aufgehoben durch § 35 Abs. 3 des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 3/1998

§ 31 GG


(1) Die Gemeindevertretung hat das Recht, den von ihr gewählten Bürgermeister sowie den Vizebürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse durch Beschluss abzuberufen.

(2) Ein Antrag auf Abberufung des Bürgermeisters bzw. des Vizebürgermeisters kann von mindestens einem Drittel der Gemeindevertreter schriftlich gestellt werden. Ein gültiger Beschluss auf Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag auf Abberufung des Bürgermeisters hat der Vizebürgermeister den Vorsitz in der Gemeindevertretung zu führen. Scheidet der Bürgermeister durch Abberufung vorzeitig aus dem Amt, so gelten bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters bzw. des Vizebürgermeisters die Regelungen über die Vertretung des Bürgermeisters bzw. des Vizebürgermeisters.

(3) Für die Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wurden die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse aufgrund von Wahlvorschlägen entsandt, so kann ein Antrag auf Abberufung von der Mehrheit der der Fraktion angehörigen Gemeindevertreter gestellt werden. Stimmen, die nicht für diesen Antrag abgegeben werden, sind ungültig.

(4) Die Sitzung der Gemeindevertretung, in der über einen Antrag auf Abberufung entschieden werden soll, hat innerhalb von vier Wochen ab Einbringung des Antrages stattzufinden.

*) Fassung LGBl.Nr.62/1998, 20/2004, 34/2018

§ 32 GG


(2) Die Kundmachung hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Verordnungsblatt der Gemeinde im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Der Bürgermeister gibt zu diesem Zweck ein eigenes Verordnungsblatt heraus, dessen Titelblatt im Kopfteil die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Stadt“, „Verordnungsblatt der Marktgemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Gemeinde“ ergänzt durch den Namen der jeweiligen Gemeinde, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer zu enthalten hat.

(3) Die im Rahmen des RIS kundzumachenden Verordnungen sind entsprechend dem § 32b an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.

(4) Wenn und solange die Kundmachung der Verordnungen oder die Bereithaltung zur Abfrage im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 36 Abs. 3 der Landesverfassung entsprechenden Weise zu erfolgen. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der in Abs. 3 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

(5) Teile einer Verordnung, deren Umfang oder technische Gestaltung die Kundmachung im Rahmen des RIS nicht zulässt, sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen. Die Auflage hat für die Dauer der Geltung der Verordnung im Gemeindeamt während der Amtsstunden zu erfolgen. Der Bürgermeister hat in einer Fußnote zu jenem Teil der Verordnung, der im Rahmen des RIS kundgemacht wird, auf die Auflage zur allgemeinen Einsicht hinzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 34/2018, 4/2022

§ 32a GG


(1) Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer unter der in § 32 Abs. 3 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.

(2) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass jede Person im Gemeindeamt in alle Verordnungen Einsicht nehmen und gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke bzw. Vervielfältigungen der Verordnungen erhalten kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 32b GG


(1) Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.

(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Der Bürgermeister hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens eine Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 32c GG


(1) Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im Verordnungsblatt

a)

sinnstörende Kundmachungsfehler,

b)

Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage und dgl.) berichtigen.

(2) Sinnstörender Kundmachungsfehler ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original des Beschlusses der kundzumachenden Verordnung, die im Zuge der Kundmachung unterlaufen ist.

(3) Eine Berichtigung darf nicht erfolgen, wenn dadurch in Rechte eingegriffen würde.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 32d GG


(1) Der Bürgermeister hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung für die Dauer ihrer Geltung in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS im Internet unter der in § 32 Abs. 3 genannten Internetadresse oder auf der Homepage der Gemeinde im Internet zur Abfrage bereit gehalten wird.

(2) Von der Verpflichtung zur Aufnahme in die Verordnungssammlung ausgenommen sind:

a)

zeitlich auf höchstens sechs Monate befristete Verordnungen,

b)

Verordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind,

c)

Flächenwidmungspläne und

d)

Teile von Verordnungen, die gemäß § 32 Abs. 5 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht wurden.

(3) Soweit eine Ausnahme nach Abs. 2 beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt bestehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 32e GG


(1) Die Gemeinde hat ein „Veröffentlichungsportal“ einzurichten, das unter dieser Bezeichnung über die Startseite ihrer Homepage im Internet zugänglich sein muss. Auf diesem Veröffentlichungsportal sind jedenfalls jene Inhalte zugänglich zu machen, für welche dies gesetzlich unter Bezug auf diese Bestimmung vorgesehen ist.

(2) Wenn und solange die Veröffentlichung im Internet nach Abs. 1 nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, so hat die Veröffentlichung dadurch zu erfolgen, dass die Inhalte auf andere geeignete Weise allgemein zugänglich gemacht werden.

(3) Der Beginn und das Ende der Veröffentlichung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Zu diesem Zweck kommt insbesondere ein Aktenvermerk über den Beginn und das Ende der Veröffentlichung oder eine elektronisch erstellte Dokumentation der Dauer der Veröffentlichung in Betracht.

(4) Ergänzend zu den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass jede Person im Gemeindeamt während der Amtsstunden in die Veröffentlichungen auf dem Veröffentlichungsportal sowie in die sonstigen gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen auf der Homepage der Gemeinde im Internet Einsicht nehmen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 33 GG


(1) In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung „Stadtvertretung“.

(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung „Gemeindevertreter“, in Städten die Bezeichnung „Stadtvertreter“.

§ 34 GG


(1) Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden

bis zu 500 Einwohnern

9

mit 501 bis 1.000 Einwohnern

12

mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern .

15

mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern .

18

mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern .

21

mit 2.501 bis 5.000 Einwohnern

24

mit 5.001 bis 8.000 Einwohnern

27

mit 8.001 bis 11.000 Einwohnern

30

mit 11.001 bis 15.000 Einwohnern

33

mit mehr als 15.000 Einwohnern

36

(2) Die Zahl der Gemeindevertreter ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln. Seit der letzten Volkszählung allenfalls eingetretene Änderungen des Gemeindegebietes sind hiebei zu berücksichtigen.

§ 35 GG


(1) Die Funktionsdauer der Gemeindevertretung beträgt fünf Jahre. Die Funktionsdauer beginnt mit dem Gelöbnis der Gemeindevertreter in der konstituierenden Sitzung und endet mit dem Gelöbnis der neu gewählten Gemeindevertreter.

(2) Die Gemeindevertretung kann in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Gemeindevertreter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihre Auflösung beschließen. Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzleute erledigt ist, verlieren auch alle übrigen Gemeindevertreter ihr Mandat. Die Funktionsdauer der von der Auflösung oder der Rechtsfolge des zweiten Satzes betroffenen Gemeindevertreter endet mit dem Gelöbnis der neu gewählten Gemeindevertreter.

(3) Die im Falle des Abs. 2 neu gewählte Gemeindevertretung bleibt nur für den Rest der Funktionsdauer im Amt. Falls jedoch innert sechs Monaten vor den allgemeinen Gemeindevertretungswahlen in einer Gemeinde Neuwahlen gemäß Abs. 2 stattgefunden haben, unterbleibt in diesen Gemeinden die allgemeine Wahl. Die Gemeindevertretung bleibt in diesem Falle bis zum Ende der folgenden Funktionsdauer im Amt.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2004

§ 36 GG


(1) Die konstituierende Sitzung der neugewählten Gemeindevertretung ist vom Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens vier Wochen nach dem Wahltag oder, im Falle einer Stichwahl des Bürgermeisters, spätestens vier Wochen nach diesem Wahltag stattfinden kann. Im Falle eines Einspruches gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses ist die konstituierende Sitzung so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung der Landeswahlbehörde stattfinden kann. Bei Verhinderung von Gemeindevertretern gilt der § 42 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde bis nach der Ablegung des Gelöbnisses durch die Gemeindevertreter den Vorsitz zu führen. Wenn der Bürgermeister erst aus der Mitte der Gemeindevertreter zu wählen ist (§ 61 Abs. 1), hat er den Vorsitz jedoch bis nach der Wahl des Bürgermeisters zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr.62/1998, 34/2018

§ 37 GG


(1) Die Gemeindevertreter haben in der konstituierenden Sitzung vor dem Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Verfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“

(2) Ist der Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde gleichzeitig Gemeindevertreter, so hat er das Gelöbnis gemäß Abs. 1 nach Ablegung des Gelöbnisses der übrigen Gemeindevertreter vor diesen abzulegen.

(3) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist jedoch zulässig.

(4) Nach der konstituierenden Sitzung eintretende Gemeindevertreter und Ersatzleute haben das Gelöbnis spätestens in der ersten Gemeindevertretungssitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Bürgermeister abzulegen.

§ 38 GG


(1) Die Gemeindevertreter sind in Ausübung ihres Mandates frei und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind berechtigt, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, Anträge zu stellen und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen. Parteifraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, haben das Recht, einen Gemeindevertreter oder ein Ersatzmitglied in die Sitzungen dieses Ausschusses zu entsenden; sie können daran mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung in die zur Behandlung stehenden Akten oder Aktenteile, die für die Entscheidungsfindung maßgeblich sind, Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen. Wird ein Beratungsgegenstand nach § 41 Abs. 3 erst zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen, besteht dieses Recht bis zur Behandlung des Gegenstandes. Die Rechte nach diesem Absatz gelten nicht für Mitglieder der Gemeindevertretung in Angelegenheiten, in denen sie befangen sind.

(4) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder der Gemeindevertretung berechtigt, in den Sitzungen der Gemeindevertretung mündliche oder schriftliche Anfragen an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Gemeindevorstandes zu richten. Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten zu beantworten. Erfolgt die Beantwortung im Rahmen einer Sitzung der Gemeindevertretung, hat dies unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu geschehen; ansonsten hat die Beantwortung schriftlich zu ergehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018

§ 39 GG


(1) Ein Gemeindevertreter ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn

a)

ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte;

b)

er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

c)

er die nach § 18 Abs. 2 des Gemeindewahlgesetzes verlangte Bescheinigung nicht spätestens einen Monat nach der Wahl der Gemeindewahlbehörde vorgelegt hat und begründete Zweifel am Inhalt der förmlichen Erklärung nach § 16 Abs. 3 lit. b des Gemeindewahlgesetzes bestehen;

d)

er das Gelöbnis nicht leistet;

e)

er wegen des Verhandlungsgegenstandes oder aus anderen sachlich nicht gerechtfertigten Gründen zur konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Bürgermeisterwahl entfernt;

f)

er sich ohne triftigen Grund trotz Aufforderung weigert, sein Mandat auszuüben. Als eine solche Weigerung gilt insbesondere ein dreimaliges, aufeinander folgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Gemeindevertretung.

(2) Der Mandatsverlust ist durch den Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Bezirkswahlbehörde auszusprechen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(3) Ein Gemeindevertreter kann auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Die Verzichtserklärung ist persönlich dem Bürgermeister zu übergeben. Sie ist ab Übergabe unwiderruflich und wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit der Übergabe wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997, 4/2012, 44/2013, 34/2018

§ 40 GG


(2) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung einzuberufen, wenn es wenigstens ein Viertel der Gemeindevertreter unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, der in den Wirkungsbereich der Gemeindevertretung fällt, oder wenn es die Aufsichtsbehörde unter Angabe einer Begründung verlangt. Die Sitzung hat innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen des Antrages stattzufinden.

(3) Die Einberufung muss den Gemeindevertretern schriftlich und spätestens am fünften Tag vor der Sitzung zugestellt werden. Eine Einberufung mit E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form ist nur zulässig, wenn der Gemeindevertreter schriftlich zustimmt. Sonntage oder Feiertage sind in die Frist nicht einzurechnen. In der Einberufung sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) bekannt zu geben.

(4) Die Einberufung mit E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form gilt mit dem Verschicken an den Gemeindevertreter als zugestellt. Für sonstige Einberufungen gelten die Abs. 5 bis 8.

(5) Bei Abwesenheit eines Gemeindevertreters kann die Einberufung auch an erwachsene Dienstnehmer oder Haushaltsangehörige des Empfängers zugestellt werden, sofern sie dem Zusteller bekannt sind.

(6) Werden Personen nach Abs. 5 nicht angetroffen, so kann die Einberufung dem in demselben Haus wohnenden Vermieter oder einer von diesem bestellten, ebenda wohnenden Aufsichtsperson eingehändigt werden, wenn diese Personen zur Annahme bereit sind.

(7) Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekannt zu machen. Die Anzeige ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.

(8) Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.

(9) Gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung sind Zeit und Ort sowie die Tagesordnung einer öffentlichen Gemeindevertretungssitzung bis zum Ende der Sitzung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e).

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022

§ 41 GG


(1) Der Bürgermeister hat die Tagesordnung einer Sitzung der Gemeindevertretung festzusetzen. Ein auf der Tagesordnung stehender Gegenstand kann, ausgenommen im Falle der Abs. 2 bis 4, vom Vorsitzenden oder durch Beschluss der Gemeindevertretung zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abgesetzt werden. Die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände kann nach Festsetzung der Tagesordnung nur mehr durch die Gemeindevertretung abgeändert werden.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in den Wirkungsbereich der Gemeindevertretung fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeindevertretungssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens zwei Gemeindevertretern spätestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. Sonntage oder Feiertage sind in die Frist nicht einzurechnen.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann in diese aufgenommen werden, wenn dies die Gemeindevertretung vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt. Solche Gegenstände dürfen erst am Schluss der Sitzung behandelt werden.

(4) Jede Tagesordnung hat einen Punkt „Allfälliges“ zu enthalten. Unter den Tagesordnungspunkten „Berichte“, „Allfälliges“ und dergleichen dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018

§ 42 GG


(1) Die Gemeindevertreter sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ist ein Gemeindevertreter an der Teilnahme verhindert, so ist dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Wenn Gemeindevertreter verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, hat der Bürgermeister unverzüglich an deren Stelle und mit deren Rechten die Ersatzleute in der Reihenfolge zu der Sitzung einzuberufen, in der sie nach den Bestimmungen über die Wahl zur Gemeindevertretung auf frei werdende Gemeindevertretungssitze nachrücken.

(3) Bei unvorhergesehener Verhinderung eines zur Sitzung einberufenen Gemeindevertreters oder Ersatzmitgliedes ist das nächstfolgende, nicht verhinderte Ersatzmitglied auch ohne Einberufung durch den Bürgermeister berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen, wenn dies vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden mitgeteilt wird.

(4) Wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, darf nur ein Ersatzmitglied derselben Parteiliste zu der Sitzung einberufen werden oder an der Sitzung teilnehmen.

§ 43 GG


(1) Die Gemeindevertretung kann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn sämtliche Gemeindevertreter ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und zur Zeit der Abstimmung wenigstens die Hälfte der Gemeindevertreter anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.

(2) Ist die Gemeindevertretung beschlussunfähig, so kann unter Berufung darauf zur Behandlung derselben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Ladungen müssen wenigstens zwölf Stunden vor Beginn der Sitzung zugestellt sein. Bei einer solchen Sitzung ist die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Gemeindevertreter anwesend ist.

(3) Bei Berechnung der Beschlussfähigkeit ist jede sich ergebende Teilzahl nach oben aufzurunden.

§ 44 GG


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bedarf es zu einem Beschluss der Gemeindevertretung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

(3) Die Abstimmung hat durch Erheben der Hand oder Aufstehen von den Sitzen zu erfolgen. Lässt sich auf diese Weise das Ergebnis nicht zweifelsfrei feststellen, so ist der Vorsitzende befugt, eine namentliche Abstimmung anzuordnen. Eine namentliche Abstimmung ist auch dann durchzuführen, wenn es gesetzlich festgelegt ist, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder wenn es von einem Viertel der Gemeindevertreter verlangt wird. Bei Wahlen ist eine namentliche Abstimmung nicht zulässig.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist geheim abzustimmen, wenn es gesetzlich festgelegt ist oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt. Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten, ausgenommen bei Wahlen, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Eine geheime Abstimmung ist mit Stimmzetteln vorzunehmen.

(5) Die Gemeindevertreter haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 45 GG


Die Verhandlungssprache der Gemeindevertretung ist die deutsche Sprache.

§ 46 GG


(1a) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dass Ton- und Bildaufnahmen einschließlich der Übertragung der öffentlichen Sitzung im Internet zulässig sind. Im Beschluss können die näheren Modalitäten, wie z.B. eine Bildfixierung, geregelt werden; die Aufnahmen dürfen dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Gemeindevertretung beschließt anderes.

(2) Der Bürgermeister kann bei Festsetzung der Tagesordnung Gegenstände ausnahmsweise in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen, wenn die Geheimhaltung der Beratung oder Beschlussfassung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist oder eine freie Beratung oder Beschlussfassung sonst nicht gewährleistet erscheint. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch die Gemeindevertretung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.

(3) Die Öffentlichkeit kann auch durch die Gemeindevertretung ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn es sich um Angelegenheiten der im Abs. 2 bezeichneten Art handelt.

(4) Bei Behandlung des Voranschlages oder Rechnungsabschlusses der Gemeinde, des Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß § 90, der Berichte des Landes-Rechnungshofes und des Rechnungshofes sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(5) Anträge auf Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung und auf Ausschluss der Öffentlichkeit sowie Personalangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

(6) Bei nichtöffentlichen Sitzungen ist die Beratung vertraulich. Die Gemeindevertretung kann außerdem die Vertraulichkeit der Beschlussfassung beschließen, wenn Gründe der Amtsverschwiegenheit (§ 29 Abs. 1) vorliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022

§ 47 GG


a)

die Feststellung über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeindevertreter;

b)

Ort sowie Zeit des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

c)

die Namen des Vorsitzenden, der weiteren Sitzungsteilnehmer und des Schriftführers sowie die Feststellung der Beschlussfähigkeit;

d)

die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen;

e)

die Genehmigung, Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;

f)

den wesentlichen Inhalt des Verlaufes der Beratungen, insbesondere alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis. Dieses ist bei Entscheidungen und Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten namentlich anzuführen.

(2) Sofern mit der Abfassung der Verhandlungsschrift von der Gemeindevertretung nicht ein Gemeindevertreter oder ein Gemeindebediensteter als Schriftführer beauftragt ist, hat die Gemeindevertretung damit eine in die Gemeindevertretung wählbare Person zu betrauen. Diese Person unterliegt der Amtsverschwiegenheit.

(3) Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

(4) Die Verhandlungsschrift ist spätestens ab der Einberufung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung während der Amtsstunden im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Gemeindevertreter bereitzuhalten. Den Parteifraktionen ist auf ihr Verlangen eine Kopie der Verhandlungsschrift zu übermitteln.

(5) Den Gemeindevertretern steht es frei, wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich, spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.

(6) Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jeder Person erlaubt. Der Bürgermeister hat die Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen zudem auf dem Veröffentlichungsportal im Internet für die Dauer von mindestens drei Monaten zu veröffentlichen (§ 32e).

(7) Soweit nicht § 32 Anwendung findet, sind die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die in öffentlichen Sitzungen gefasst wurden, durch zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e).

(8) Die Verhandlungsschriften über nichtöffentliche Gemeindevertretungssitzungen sind gesondert zu führen. Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß.

(9) Die Verhandlungsschriften sind im Gemeindearchiv aufzubewahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022

§ 48 GG


(1) Der Bürgermeister hat den Vorsitz in der Gemeindevertretung zu führen. Er hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Der Vorsitzende ist auch berechtigt, die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen. Er hat jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen. Er darf die Rede eines Gemeindevertreters aber nur zur Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte unterbrechen, oder wenn es sich um Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 6 handelt.

(2) Maßnahmen des Vorsitzenden sind bei Abschweifung von der Sache der Ruf zur Sache, bei Reden, die den Anstand verletzen oder einen strafbaren Tatbestand begründen, der Ruf zur Ordnung.

(3) Nach zweimaligem Ruf zur Sache oder nach dem Ruf zur Ordnung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.

(4) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung schließen.

(5) Bei Störungen von Sitzungen der Gemeindevertretung durch die Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Die Entfernung der Zuhörer erstreckt sich auf Presse und Rundfunkberichterstatter nur dann und insoweit, als sie an der Ruhestörung beteiligt waren.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

§ 49 GG


(1) Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Rednerliste oder der Aussprache, auf Vertagung des Gegenstandes oder Übergang zur Tagesordnung allen anderen Anträgen voraus. Über die Reihenfolge der Abstimmung solcher Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden.

(2) Hierauf ist zuerst über die Abänderungs- und Zusatzanträge abzustimmen. Über weiter gehende Anträge ist jedoch stets vor den weniger weit gehenden abzustimmen. Im Streitfalle hat der Vorsitzende zu entscheiden, welcher Antrag als weiter gehend anzusehen ist.

(3) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.

(4) Die Gemeindevertretung hat das Recht, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben. Diese kann insbesondere nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Redeordnung, über Anträge auf Geschäftsbehandlung und über die Ausübung der Sitzungspolizei enthalten.

§ 50 GG


(1) Eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

a)

in behördlichen Angelegenheiten:

1.

Antrag auf vorläufige Verwaltung bei Grenzstreitigkeiten (§ 5 Abs. 2),

2.

Änderungen der Grenzen der Gemeinde (§ 6 Abs. 1),

3.

Vereinbarungen bei Bestandsänderungen (§ 7 Abs. 2),

4.

Verleihung und Widerruf des Rechtes zur Führung des Gemeindewappens (§ 10),

5.

Führung sowie Festsetzen des Aussehens einer Fahne (§ 12),

6.

Äußerung zur Änderung des Namens der Gemeinde (§ 14),

7.

Bezeichnung von Örtlichkeiten und Verkehrsflächen sowie Festlegung der Form der Gebäudebezeichnung (§ 15 Abs. 1, 3 und 5 erster Satz),

8.

Antrag auf Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an eine staatliche Behörde (§ 17 Abs. 3),

9.

Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 18),

10.

Abschluss und Änderung von Vereinbarungen betreffend Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften, Äußerung zur Bildung eines Gemeindeverbandes, Beitritt der Gemeinde zu und Austritt aus einem Gemeindeverband, Abschluss und Änderung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§§ 93 bis 97),

11.

Festsetzung des Monatsbezugs des Bürgermeisters und der Entschädigung der Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane (§§ 9 und 10 des Bezügegesetzes 1998),

12.

Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, zu deren Regelung der Bund zuständig ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

13.

Ausübung der in den verwaltungsverfahrensgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse,

14.

Anerkennung sowie Geltendmachung von Forderungen aus der Amtshaftung des Bürgermeisters oder der Mitglieder des Gemeindevorstandes,

15.

Ausschreibung von Abgaben zur Deckung der Gemeindebedürfnisse sowie Festsetzung von gesetzlichen Steuerhebesätzen und von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen, soweit die Einhebung gesetzlich der Gemeinde zusteht;

b)

in anderen Angelegenheiten:

1.

Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache, ausgenommen den Antritt einer Erbschaft sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung,

2.

Leasinggeschäfte über unbewegliche Sachen,

3.

Aufnahme von Darlehen einschließlich Krediten in laufender Rechnung, Wechselfinanzierung, ausgenommen Darlehen, für die das Land die Tilgung übernimmt, sowie Kassenkredite gemäß § 75 Abs. 1,

4.

Übernahme einer Haftung,

5.

vertragsmäßige Verfügung über die Gemeindeabgaben und Gemeindeanteile an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben,

6.

Erwerb und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen,

7.

Beteiligung der Gemeinde an einer wirtschaftlichen Unternehmung,

8.

Beitritt der Gemeinde zu und der Austritt aus einer Genossenschaft, einem Verein, einem Verband oder einer ähnlichen privatrechtlichen Einrichtung,

9.

Entsendung von Gemeindevertretern oder von Ersatzmitgliedern von Gemeindevertretern in Organe von Gemeindeverbänden und von Vertretern der Gemeinde in Organe sonstiger juristischer Personen sowie Abberufung von diesen Funktionen,

10.

Errichtung und Auflassung von Gemeindeanstalten, wirtschaftlichen Unternehmungen und sonstigen Gemeindeeinrichtungen sowie Erlassung von Bestimmungen für deren Verwaltung und Benützung,

11.

Errichtung oder Abbruch von Gemeindebauten,

12.

Geltendmachung von privatrechtlichen Forderungen aus Schäden, für die der Bürgermeister oder Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde haften, und Verzicht auf ein der Gemeinde zustehendes Recht, es sei denn, dass einem Dritten ein Rechtsanspruch auf Aufhebung dieses Rechtes zusteht, ausgenommen Forderungsabschreibung,

13.

Pachtung und Anmietung sowie Verpachtung und Vermietung von Liegenschaften der Gemeinde im Ausmaß von mehr als 1 ha sowie von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, ferner von Gebäuden oder Wohnungen auf mehr als fünf Jahre oder auf unbestimmte Zeit, ausgenommen Dienstwohnungen,

14.

Antritt einer Erbschaft ohne die Rechtswohltat des Inventars oder Annahme eines mit einer Auflage beschwerten Vermächtnisses oder einer solchen Schenkung,

15.

Ausstellung einer Vorrangseinräumungserklärung,

16.

andere Geschäfte, deren Wert 1 % der Finanzkraft (§ 73 Abs. 3) übersteigt; beträgt 1 % der Finanzkraft weniger als 6.000 Euro, ist der Betrag von 6.000 Euro maßgeblich;

c)

die ihr nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes und nach Bestimmungen anderer Gesetze ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Gemeindevertretung kann für bestimmte Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, die für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sind, das Beschlussrecht an sich ziehen.

(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, das ihr zustehende Beschlussrecht in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. b mit Ausnahme der Z. 4 und 12 an den Gemeindevorstand abtreten. Bei finanziellen Verpflichtungen darf das Beschlussrecht für Geschäfte mit einem Wert im Einzelfall bis höchstens 10 % der Finanzkraft (§ 73 Abs. 3) abgetreten werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 94/2012, 79/2016, 34/2018

§ 51 GG


a)

zur Vorbereitung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung;

b)

zur Überwachung von Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung;

c)

zur Verwaltung von Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde.

(2) Die Ausschüsse können von der Gemeindevertretung, vom Gemeindevorstand oder vom Bürgermeister zur Erstattung von Gutachten beauftragt werden.

(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Ausschuss nach Abs. 1 lit. c das Beschlussrecht im Rahmen des § 50 Abs. 3 abtreten.

(4) In Gemeinden, in denen die Zahl der Gemeindevertreter neun oder zwölf beträgt, müssen einem Ausschuss mindestens drei, in allen übrigen Gemeinden mindestens fünf Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sind aus der Mitte der Gemeindevertreter oder deren Ersatzleute nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zu wählen. Für Ausschussmitglieder sind in gleicher Weise eine erforderliche Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder, die noch kein Gelöbnis abgelegt haben, sind unverzüglich nach ihrer Wahl vom Bürgermeister anzugeloben. Der Wortlaut des Gelöbnisses bestimmt sich nach § 37 Abs. 1.

(5) Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern die Gemeindevertretung nicht selbst einen Obmann und Obmann-Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Als Obmann dürfen jedoch Ersatzleute der Gemeindevertretung nicht gewählt werden. Bei der Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen.

(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Obmann eines Ausschusses auf Verlangen die für die Tätigkeit des Ausschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Den Mitgliedern eines Ausschusses gemäß Abs. 1 lit. b steht das Recht zu, in die einschlägigen Akten und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die mit der Führung der betreffenden Angelegenheiten betrauten Organe der Gemeinde sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern jeden gewünschten Aufschluss zu geben.

(8) Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Davon abweichend kommt die Pflicht zur Einberufung der ersten Ausschusssitzung dem Bürgermeister zu, wenn der Obmann des Ausschusses erst in dieser Sitzung gewählt werden soll. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Falls damit größere Kosten verbunden sind, bedarf es der Zustimmung der Gemeindevertretung.

(9) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. der Beschlussfassung beschließen; dabei ist insbesondere auf die Gründe der Amtsverschwiegenheit (§ 29 Abs. 1) Bedacht zu nehmen. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 28, 29, 38 Abs. 1 bis 3, 40 bis 45 und 47 bis 49 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben dem Obmann des Ausschusses zukommen. Abweichend von § 47 Abs. 1 lit. f erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 3/2020

§ 52 GG


(1) Die Gemeindevertretung hat zur Überwachung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der Anstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde sowie der wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist (§ 71 Abs. 2), einen Ausschuss gemäß § 51 Abs. 1 lit. b zu wählen (Prüfungsausschuss). Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder der Ausschüsse gemäß § 51 Abs. 1 lit. c sowie jene Mitglieder der Gemeindevertretung, die Gemeindebedienstete sind, dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören. Gehören der Gemeindevertretung mehr als eine Parteifraktion an, kommt das Vorschlagsrecht für den Obmann des Prüfungsausschusses jenen Parteifraktionen zu, die nicht den Bürgermeister stellen.

(2) Der Prüfungsausschuss hat die Gebarung in Bezug auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

(3) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung mindestens zweimal jährlich, einmal hievon unvermutet, sowie außerdem bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Person zu überprüfen.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist der Gemeindevertretung ein schriftlicher Bericht des Prüfungsausschusses ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Wenn ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses einen Minderheitenbericht abgeben wollen, so haben sie das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung des Berichtes einen solchen schriftlich zu erstatten, der dem Bericht des Prüfungsausschusses anzufügen ist. Vor der Vorlage an die Gemeindevertretung ist dem Bürgermeister und der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Person Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahmen sind der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen. Den Parteifraktionen ist je eine Kopie des Berichtes und der allfälligen Stellungnahmen mindestens eine Woche vor der Gemeindevertretungssitzung, in der der Bericht behandelt wird, zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 15/2019

§ 53 GG


*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 34/2018

§ 54 GG


§ 54
Allgemeines

(1) In Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.

(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes führen die Bezeichnung „Gemeinderat“, in Städten die Bezeichnung „Stadtrat“.

§ 55 GG


Die Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes hat die Gemeindevertretung in ihrer konstituierenden Sitzung festzusetzen. Diese Zahl muss mindestens drei betragen, darf aber im Übrigen den vierten Teil der Zahl der Gemeindevertreter nicht übersteigen. Für den Beschluss der Gemeindevertretung gilt § 44 mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidend ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 56 GG


(1) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind einzeln aus der Mitte der Gemeindevertreter auf die Funktionsdauer der Gemeindevertretung durch Stimmzettel zu wählen. Es bedarf hierzu der unbedingten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Gemeindevorstandes.

(2) Gehören der Gemeindevertretung Vertreter verschiedener Parteifraktionen an, so sind die zu besetzenden Stellen des Gemeindevorstandes auf diese Parteien in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Verteilung der Gemeindevertretungsmandate aufzuteilen. Dabei sind die bei der Gemeindevertretungswahl abgegebenen gültigen Stimmen zugrundezulegen. Jede Parteifraktion hat die von ihr in den Gemeindevorstand zu entsendende Vertretung vor der Wahl vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist schriftlich zu erstatten und muss von der Mehrheit der der Fraktion angehörenden Gemeindevertreter unterzeichnet sein. Stimmen, die nicht für diesen Wahlvorschlag abgegeben werden, sind ungültig. Erstattet eine Parteifraktion keinen vorschriftsmäßigen Vorschlag, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten war, so gilt dies als Verzicht. In einem solchen Falle hat die Wahl in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters durch die gesamte Gemeindevertretung zu erfolgen.

(3) Wenn die Gemeindevertretung, ohne dass Wahlvorschläge von Parteien vorgelegen sind, gewählt wurde oder wenn alle Gemeindevertreter derselben Partei angehören, sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes in je einem gesonderten Wahlakt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung zu wählen.

(4) Von der Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ausgenommen sind

a)

Personen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ihres Amtes als Bürgermeister oder als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden, auf die Dauer von fünf Jahren;

b)

Personen, die mit dem Bürgermeister oder mit bereits gewählten Mitgliedern des Gemeindevorstandes verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;

c)

Personen, die nicht Bürger der Gemeinde sind.

(5) Das Ergebnis der Wahl und alle später eintretenden Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeindevorstandes sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997, 62/1998, 4/2012, 34/2018

§ 57 GG


(1) Die Wahl des Gemeindevorstandes kann von jedem hiebei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach ihrer Durchführung wegen unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, bei der für Gemeindewahlen zuständigen Bezirkswahlbehörde schriftlich angefochten werden.

(2) Gegen den Bescheid der Bezirkswahlbehörde ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 58 GG


(1) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes verliert sein Amt, wenn es sein Gemeindevertretungsmandat verliert.

(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes können vor Ablauf der Funktionsperiode auf die weitere Ausübung ihres Amtes verzichten. Der Amtsverzicht ist schriftlich zu erklären. Die Verzichtserklärung ist persönlich dem Bürgermeister zu übergeben. Sie ist ab Übergabe unwiderruflich und wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit der Übergabe wirksam.

(3) Im Falle des Abganges eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes ist die frei gewordene Stelle ehestens durch eine Neuwahl zu besetzen, für welche die Bestimmungen der §§ 56 und 57 sinngemäß anzuwenden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 59 GG


(2) Der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand nach Bedarf einzuberufen. Die Ladungen müssen wenigstens zwölf Stunden vor Beginn der Sitzung zugestellt sein.

(3) Im Übrigen gelten für den Gemeindevorstand die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 1 bis 3, 40 bis 45, 47 bis 49 und 53 sinngemäß. Abweichend von § 47 Abs. 1 lit. f erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Sofern die Vertraulichkeit der Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt beschlossen wurde, ist lediglich der Tagesordnungspunkt mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit der Beschlussfassung, nicht aber der Beschluss in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Die Einsicht in die Verhandlungsschrift steht jedem Gemeindevertreter offen. Allen Parteifraktionen ist auf ihr Verlangen eine Kopie der Verhandlungsschrift zu übermitteln.

(4) Über die Beschlüsse, deren Vertraulichkeit beschlossen wurde, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. In diese Verhandlungsschrift können die Gemeindevertreter nur Einsicht nehmen, wenn dies von der Gemeindevertretung ausdrücklich verlangt wird (§ 29 Abs. 1 letzter Satz).

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022

§ 60 GG


(1) Dem Gemeindevorstand obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.

(2) Der Gemeindevorstand kann die Berichterstattung oder Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten des Abs. 1, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Bürgermeister übertragen. Hievon ausgenommen sind die Befugnis gemäß Abs. 3 sowie die Angelegenheiten des § 50 Abs. 3.

(3) Kann in dringenden Fällen der Beschluss der Gemeindevertretung nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, so ist der Gemeindevorstand berechtigt, namens der Gemeindevertretung tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für Entscheidungen über Rechtsmittel und jene Beschlüsse, die aufgrund der Landesverfassung der Gemeindevertretung vorbehalten sind, sowie für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde.

(4) Verfügungen gemäß Abs. 3 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Bürgermeister der Gemeindevertretung in der nächstfolgenden Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Berichte“ zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben der Gemeindevertretung verantwortlich.

§ 61 GG


(1) Die Gemeindevertretung hat in der konstituierenden Sitzung vor der Wahl des Gemeindevorstandes aus ihrer Mitte den Bürgermeister durch Stimmzettel zu wählen, wenn

a)

kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen war (§ 24 des Gemeindewahlgesetzes),

b)

keine Stichwahl stattfindet und kein Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt erklärt wird (§ 48 Abs. 4 des Gemeindewahlgesetzes),

c)

beide Wahlwerber darauf verzichtet haben, sich einer Stichwahl zu stellen (§ 54 des Gemeindewahlgesetzes),

d)

für die Wahlen in die Gemeindevertretung keine Wahlvorschläge eingebracht wurden (§ 59 des Gemeindewahlgesetzes).

(2) Der Bürgermeister muss Bürger der Gemeinde sein. Von der Wählbarkeit ausgenommen sind jedoch die im § 56 Abs. 4 lit. a genannten Personen.

(3) Kommt beim ersten Wahlgang eine unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.

(4) Falls sich auch beim zweiten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen ergibt, ist ein dritter Wahlgang durchzuführen.

(5) Beim dritten Wahlgang haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Vorzugsstimmen (Stimmen), wer in den dritten Wahlgang einzubeziehen ist. Ist die Zahl der Vorzugsstimmen (Stimmen) gleich, entscheidet das Los. Jede Stimme, die beim dritten Wahlgang auf andere Personen entfällt, ist ungültig.

(6) Ergibt sich auch beim dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet die höhere Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Vorzugsstimmen (Stimmen), wer als gewählt gilt. Ist die Zahl der Vorzugsstimmen (Stimmen) gleich, entscheidet das Los.

(7) Falls der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeindevorstandes ist, stehen ihm mit Ausnahme des Stimmrechtes alle übrigen Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes ungeschmälert zu.

(8) Für die Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters gelten die Bestimmungen des § 57 sinngemäß.

(9) Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997, 62/1998, 4/2012, 34/2018

§ 62 GG


(1) Die Gemeindevertretung hat in der konstituierenden Sitzung nach der Wahl des Gemeindevorstandes ein Mitglied des Gemeindevorstandes als Stellvertreter des Bürgermeisters durch Stimmzettel zu wählen. Es bedarf hierzu der unbedingten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(2) Der Stellvertreter des Bürgermeisters führt die Bezeichnung „Vizebürgermeister“.

(3) Der Vizebürgermeister hat den Bürgermeister bei dessen Verhinderung oder bei Erlöschen seines Amtes in allen dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben zu vertreten.

(4) Bei der Wahl des Vizebürgermeisters sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sowie 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 34/2018

§ 63 GG


(1) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister sind auf die Funktionsdauer der Gemeindevertretung zu wählen. Ihre Funktion beginnt mit ihrem Gelöbnis und endet mit dem Gelöbnis des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode.

(2) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister können vor Ablauf der Funktionsperiode auf die weitere Ausübung ihres Amtes verzichten. Der Amtsverzicht ist schriftlich zu erklären. Die Verzichtserklärung ist persönlich dem Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister handelt, dem Vizebürgermeister, zu übergeben. Sie ist ab Übergabe unwiderruflich und wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit der Übergabe wirksam.

(3) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister verlieren ihr Amt, wenn sie ihr Gemeindevertretungsmandat verlieren.

(4) Erlischt das Amt des von der Gemeindevertretung gewählten Bürgermeisters oder das Amt des Vizebürgermeisters durch Tod, Amtsverlust, Amtsverzicht, Abberufung oder Verlust des Gemeindevertretungsmandates vorzeitig oder erlischt aus diesen Gründen das Amt des von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählten Bürgermeisters nach Ablauf von drei Jahren nach der allgemeinen Wahl vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl durch die Gemeindevertretung für den restlichen Teil der Funktionsperiode nach den Bestimmungen der §§ 61 oder 62 vorzunehmen. Der § 56 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 34/2018

§ 64 GG


(1) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister haben ehestens nach ihrer Wahl vor dem Bezirkshauptmann oder dessen Stellvertreter folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Verfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten und in dem der Gemeinde durch Gesetz übertragenen Wirkungsbereich die Weisungen der staatlichen Behörden nach bestem Wissen und Gewissen zu befolgen.“

(2) Die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Bürgermeister und dem Vizebürgermeister auf Verlangen nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die darin genannte Person Bürgermeister bzw. Vizebürgermeister der im Dienstausweis gleichfalls anzuführenden Gemeinde ist. Das Nähere über die Form des Dienstausweises ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Endet das Amt des Bürgermeisters oder des Vizebürgermeisters, so ist der Ausweis zurückzugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

§ 65 GG


Sind der Bürgermeister und der Vizebürgermeister an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so haben die Gemeindevorstandsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Wahl, mangels an Gemeindevorstandsmitgliedern der Gemeindevertreter mit der höchsten Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Wahlpunkte (Stimmen), die Funktion des Bürgermeisters auszuüben. Bei gleicher Wahlpunktezahl (Stimmenzahl) entscheidet das Los. In Ermangelung solcher Zahlen hat der an Jahren älteste Gemeindevertreter die Funktion des Bürgermeisters auszuüben.

§ 66 GG


(1) Dem Bürgermeister obliegen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde:

a)

die Vertretung der Gemeinde nach außen;

b)

die Besorgung der ihm durch dieses Gesetz oder andere Gesetze übertragenen Aufgaben;

c)

die Besorgung der ihm vom Gemeindevorstand gemäß § 60 Abs. 2 übertragenen Aufgaben;

d)

die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse;

e)

die laufende Verwaltung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten sowie die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, insoweit diese Ausgaben im Einzelfall

1.

0,1 % der Finanzkraft nicht übersteigen; beträgt 0,1 % der Finanzkraft weniger als 6.000 Euro, ist der Betrag von 6.000 Euro maßgeblich oder

2.

bei einer entsprechenden Ermächtigung durch den Gemeindevorstand höchstens 0,25 % der Finanzkraft nicht übersteigen;

f)

die Leitung des Gemeindeamtes als dessen Vorstand.

(2) Als Vorstand des Gemeindeamtes obliegen dem Bürgermeister:

a)

die notwendige personelle Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen des Beschäftigungsrahmenplanes;

b)

die notwendige sachliche Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen der im Voranschlag bereitgestellten Kredite;

c)

die dienstrechtliche Behandlung der Gemeindebediensteten, soweit in diesem Gesetz oder anderen Gesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist;

d)

die Verfügung über die Verwendung der Gemeindebediensteten.

(3) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 lit. a umfasst nicht die Vertretung der Gemeinde in Organen juristischer Personen.

(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Gemeindevorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, so ist der Bürgermeister berechtigt, namens des Gemeindevorstandes tätig zu werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten gemäß § 50 Abs. 3.

(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Bürgermeister dem Gemeindevorstand in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

(6) Der Bürgermeister kann mit Verordnung ihm zustehende Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches an Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragen. Hiebei sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.

(7) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben der Gemeindevertretung verantwortlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 58/2001, 4/2012, 34/2018

§ 67 GG


(1) Der Bürgermeister hat die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.

(2) Der Bürgermeister kann mit Verordnung einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.

(3) Die vom Bürgermeister mit der Vollziehung von Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beauftragten Mitglieder des Gemeindevorstandes sind wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können durch diese wegen Verletzung ihrer Amtspflichten mit Ordnungsstrafen bis zu 5.000 Euro bestraft oder ihres Amtes verlustig erklärt werden. Hiedurch wird die Mitgliedschaft zur Gemeindevertretung nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 34/2018

§ 68 GG


(1) Glaubt der Bürgermeister, dass ein Beschluss eines Kollegialorgans der Gemeinde ein Gesetz verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und innert zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat der Bürgermeister den Beschluss durchzuführen und unverzüglich die Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Glaubt der Bürgermeister, dass ein Beschluss eines Kollegialorgans der Gemeinde einen wesentlichen Nachteil für die Gemeinde zur Folge haben könnte, so hat er, soweit es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt, mit der Vollziehung innezuhalten und den Gegenstand ehestens zur neuerlichen Beratung und Beschlussfassung in die nächste Gemeindevertretungssitzung zu bringen. Wiederholt oder bestätigt die Gemeindevertretung den Beschluss, so ist dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.

§ 69 GG


(1) Rechtsgeschäfte, die privatrechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten zum Inhalt haben und der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes vorbehalten sind, bedürfen der Schriftform. Derartige Urkunden sind vom Bürgermeister und einem Mitglied des Gemeindevorstandes zu unterfertigen.

(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, für die eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, so ist in der Urkunde auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung anzuführen.

(3) Urkunden, welche die Vergabe von Aufträgen betreffen, bedürfen nur der Unterschrift des Bürgermeisters.

(4) Eine Verpflichtung der Gemeinde tritt nur ein, wenn die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 eingehalten wurden.

§ 70 GG


(1) Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten und, soweit es sich um ertragsfähiges Vermögen handelt, nutzbringend zu verwalten.

(2) Vermögenswerte dürfen nur erworben werden, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist.

(3) Vermögenswerte dürfen nur veräußert werden, wenn sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde in absehbarer Zeit nicht notwendig sind.

(4) Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Sie hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

(5) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen und zu bestimmen, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 15/2019

§ 71 GG


(1) Die Gemeinde darf eine wirtschaftliche Unternehmung nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Diesen Grundsätzen entspricht der Betrieb einer wirtschaftlichen Unternehmung durch die Gemeinde insbesondere nicht, wenn

a)

die Unternehmung zur Befriedigung eines Bedarfes der Bevölkerung der Gemeinde nicht erforderlich ist;

b)

der Zweck der Unternehmung in gleicher Weise durch einen anderen erfüllt wird oder voraussichtlich erfüllt werden kann;

c)

die Art und der Umfang der Unternehmung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen.

(2) Eine Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmungen ist nur zulässig, wenn dies den im Abs. 1 bezeichneten Grundsätzen entspricht. Steht eine solche Unternehmung unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde, ist im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass der Gemeindevertretung jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmung vorzulegen ist sowie dass die Unternehmung im Rahmen des § 52 geprüft werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 72 GG (weggefallen)


§ 72 GG seit 13.02.2019 weggefallen.

§ 73 GG


a)

die zu erwartenden Erträge und Einzahlungen (Mittelaufbringungen) sowie die zu erwartenden Aufwendungen und Auszahlungen (Mittelverwendungen); sie sind in Form eines Ergebnisvoranschlages (Erträge, Aufwendungen) und eines Finanzierungsvoranschlages (Einzahlungen, Auszahlungen), einem Detailnachweis auf Kontenebene, einem Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung und allenfalls mit weiteren Beilagen, darzustellen,

b)

eine Ermächtigung zu privatrechtlichen Mittelverwendungen in bestimmter Höhe,

c)

die Finanzkraft.

(2) Die Höhe der Mittelverwendungen gemäß Abs. 1 lit. b ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.

(3) Die Finanzkraft im Sinne dieses Gesetzes ist jene des Finanzierungsvoranschlages des vorausgehenden Haushaltsjahres. Sie setzt sich zusammen aus den ausschließlichen Gemeindeabgaben und den Gemeindeanteilen an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben. Hievon auszunehmen sind die Interessentenbeiträge und die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen.

(4) Der Bürgermeister hat den Voranschlagsentwurf dem Gemeindevorstand zur Stellungnahme vorzulegen. Er hat sodann den Voranschlagsentwurf mit Stellungnahme des Gemeindevorstandes jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung, zuzustellen;die Zustellung mit E-Mail oder einer anderen technisch möglichen Form, insbesondere durch Bereitstellung zum elektronischen Abruf, ist zulässig, wenn der Gemeindevertreter schriftlich zustimmt.

(5) Die Gemeindevertretung hat den Voranschlag so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann. Der Bürgermeister hat den beschlossenen Voranschlag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Dauer von mindestens sieben Jahren zu veröffentlichen; schützenswerte personenbezogene Daten sind ausgenommen.

(6) Der Bürgermeister hat mittelfristige Grobplanungen über den Gemeindehaushalt zu erstellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Österreichischen Stabilitätspaktes erforderlich ist. Diese mittelfristigen Grobplanungen sind spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere über Veranschlagung, einschließlich allfälliger Deckungsklassen, Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung, mittelfristige Grobplanungen über den Gemeindehaushalt, Haushaltsausgleich, Rücklagengebarung, Anweisung, Zahlungs- und Empfangsaufträge, Haushaltsüberwachung, Voranschlagsabweichungen, Nachtragsvoranschlag, Umfang der Rechnungslegung und Beilagen zum Rechnungsabschluss, zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 4/2012, 34/2018, 15/2019, 4/2022

§ 74 GG


(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung kann binnen sechs Wochen nach Einlangen des Voranschlages Einwendungen gegen den Voranschlag erheben, wenn dieser die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllt.

(2) Erhebt die Landesregierung innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Einwendungen, hat die Gemeindevertretung darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

§ 75 GG


(1) Wenn der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen wird, sind die Gemeindeorgane im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in der ersten Hälfte des Haushaltsjahres ermächtigt, Mittelverwendungen nach dem Voranschlag des abgelaufenen Haushaltsjahres vorzunehmen, wobei die Mittelverwendungen je Monat ein Zwölftel der Ansätze nicht übersteigen dürfen, und einen Kassenkredit auf die Dauer von höchstens neun Monaten aufzunehmen. Der Kassenkredit darf 20 % der Finanzkraft nicht übersteigen.

(2) Wurde der Voranschlag während des ersten Halbjahres nicht beschlossen, so kann die Landesregierung einen Amtsverwalter bestellen, der den Gemeindevoranschlag an Stelle der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf § 73 festzulegen hat. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 3 und 6 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 15/2019

§ 76 GG


(1) Ergeben sich im Laufe des Haushaltsjahres unaufschiebbare Mittelverwendungen, die in dem betreffenden Voranschlagsansatz keine Bedeckung finden (überplanmäßige Mittelverwendungen), so kann der Gemeindevorstand beschließen, dass der Voranschlagsansatz bis zu 20 % des Ansatzes, höchstens aber bis zu 1 % der Finanzkraft, überschritten werden darf. Diese überplanmäßige Mittelverwendung ist nur zulässig, wenn Bedeckung durch Einsparung bei anderen Voranschlagsansätzen oder durch nicht für andere Zwecke gebundene höhere Mittelaufbringungen gegeben ist. Die Aufnahme von Fremdmitteln gehört nicht zu den höheren Mittelaufbringungen.

(2) Die Gemeindevertretung kann den Gemeindevorstand ermächtigen, die Voranschlagsansätze unter den Voraussetzungen des Abs. 1 um bestimmte Beträge oder um Hundertsätze zu überschreiten, höchstens aber bis zu 1 % der Finanzkraft.

(3) Der Gemeindevorstand kann den Bürgermeister ermächtigen, die Voranschlagsansätze unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder einer Ermächtigung nach Abs. 2 bis zu 0,1 % der Finanzkraft zu überschreiten. Beträgt 0,1 % der Finanzkraft weniger als 2.000 Euro, ist der Betrag von 2.000 Euro, beträgt sie mehr als 8.000 Euro, ist der Betrag von 8.000 Euro maßgeblich. Überschreitungen nach diesem Absatz sind auf Überschreitungen nach den Abs. 1 und 2 anzurechnen.

(4) Die Überschreitung von Voranschlagsansätzen bedarf keines Beschlusses nach den Abs. 1 bis 3, solange die Summe der Voranschlagsansätze innerhalb allfälliger Deckungsklassen nicht überschritten wird.

(5) Ergibt sich im Laufe des Haushaltsjahres die Notwendigkeit einer Mittelverwendung, für die im Voranschlag kein Ansatz vorgesehen ist (außerplanmäßige Mittelverwendungen), so ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn die Mittelverwendungen im Einzelfall 0,5 % der Finanzkraft, mindestens aber den Betrag von 4.000 Euro übersteigt oder eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist. Für überplanmäßige Mittelverwendungen ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist.

(6) Für den Nachtragsvoranschlag sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 4/2012, 15/2019

§ 77 GG


(1) Die vorgesehenen Voranschlagsmittel sind nur insoweit und nicht früher in Anspruch zu nehmen, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Der Bürgermeister hat das Recht, die Durchführung einer Zahlung der Gemeinde anzuordnen (Anweisungsrecht). Für Zahlungen in Höhe von mehr als 0,1 % der Finanzkraft darf der Bürgermeister das Anweisungsrecht nicht übertragen (§ 27 Abs. 2). An Personen, die mit der Ausübung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte betraut sind, darf das Anweisungsrecht nicht übertragen werden.

(3) Der Gemeindevorstand kann zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen auf die Dauer von höchstens neun Monaten Kassenkredite aufnehmen. Diese dürfen 20 v.H. der Finanzkraft nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 15/2019

§ 78 GG


(2) Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt in Form des Detailnachweises auf Kontenebene, die Nettovermögensveränderungsrechnung, den Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu umfassen. Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der Gliederung des Voranschlags darzustellen. Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Sonderposten betreffend erhaltene Investitionszuschüsse, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt haben der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets zu entsprechen und die internen Vergütungen zu enthalten. Die Nettovermögensveränderungsrechnung hat die Änderungen des Nettovermögens des abgelaufenen Haushaltsjahres im Verhältnis zum vorangegangenen Haushaltsjahr darzustellen. Ferner sind der Stand des Vermögens und der Schulden bei Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. Alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde sind übersichtlich aufzulisten, wobei zu jeder Haftung insbesondere der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 15/2019, 4/2022

§ 79 GG


(2) Zahlungen dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters oder sonst anweisungsberechtigter Personen geleistet werden.

(3) Barzahlungen an die Gemeinde dürfen nur die im Abs. 1 genannte Person oder andere vom Gemeindevorstand ausdrücklich dazu ermächtigte Personen entgegennehmen. Die Namen der zur Entgegennahme von Barzahlungen ermächtigten Personen sind auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen.

(4) Die Funktion einer der im Abs. 1 und 3 genannten Personen darf nicht durch den Bürgermeister ausgeübt werden.

(5) Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Rechnungs- und Kassenführung, insbesondere über die Einrichtung der Gemeindekasse, Zahlungsvollzug, Geldverwaltung, Überschüsse und Fehlbeträge, Führung und Aufbewahrung der Bücher und Belege, Verrechnung der Haushaltsgebarung, der durchlaufenden Gebarung und des Vermögens, zu erlassen und hiebei auch die Verwendung bestimmter Vordrucke anzuordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022

§ 80 GG


(1) Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen kann.

(2) Der Bürgermeister darf die Buchhaltungsgeschäfte nicht unmittelbar selbst führen.

§ 80a GG


(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur Besorgung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben ausreichend ärztliches Personal (Gemeindeärzte oder Gemeindeärztinnen) zur Verfügung steht.

(3) Der Bürgermeister hat die Landesregierung darüber zu informieren, durch welches ärztliche Personal die der Gemeinde nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Der zuständige Totenbeschauer ist überdies auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 62/2019, 4/2022

§ 80b GG


(1) Die Gemeindevertretung kann einen Gemeindevermittlungsdienst einrichten. Sofern ein solcher eingerichtet wird, hat er aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, von denen eines zur vorsitzenden Person zu bestellen ist. Die Mitglieder müssen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 geeignet sein.

(2) Einem Gemeindevermittlungsdienst nach Abs. 1 obliegen:

a)

Aufgaben der außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften sowie

b)

Aufgaben der Vermittlung von Streitigkeiten in Verwaltungsstrafangelegenheiten nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften.

(3) Der vorsitzenden Person obliegt die Leitung des Gemeindevermittlungsdienstes, insbesondere die Zuweisung der Geschäfte an die Mitglieder des Gemeindevermittlungsdienstes.

(4) Die Einrichtung und die Auflösung eines Gemeindevermittlungsdienstes sind der Landesregierung und den Gerichten des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2019

§ 81 GG


(1) Die Aufsicht des Landes über die Gemeinden im Sinne des Art. 119a B-VG ist nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes wahrzunehmen.

(2) Soweit in diesem Hauptstück von Angelegenheiten der Gemeinde die Rede ist, sind darunter jene zu verstehen, die von der Gemeinde als selbständigem Wirtschaftskörper besorgt werden, und jene, die dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung zugehören.

(3) Wenn von der Gemeinde Maßnahmen rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes Abhilfe zu schaffen.

(4) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer im Fall des § 91 niemandem ein Rechtsanspruch zu.

(5) Bei Ausübung der Aufsicht sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles gemäß Abs. 1 noch gewährleistet erscheint.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Gemeindevertretung einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

§ 82 GG


(1) Jede Person, die behauptet, dass Gemeindeorgane Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, kann bei der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Aufsichtsbeschwerde einbringen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat diese Beschwerde zu behandeln, sofern es sich nicht um eine anonyme Beschwerde handelt oder mit der Beschwerde die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird.

(3) Über das Ergebnis der Behandlung der Aufsichtsbeschwerde sind der Beschwerdeführer und das betroffene Gemeindeorgan spätestens innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Aufsichtsbeschwerde zu informieren.

(4) § 81 Abs. 4 bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 83 GG


*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

§ 84 GG


(2) Findet die Aufsichtsbehörde, dass eine Verordnung der Gemeinde gesetzwidrig ist, so hat sie die Gemeinde unter Angabe der Gründe und Setzung einer angemessenen Frist zu einer Gegenäußerung aufzufordern. Nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach ungenütztem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde die Verordnung, wenn diese gesetzwidrig ist, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Sofern die Verordnung inzwischen außer Kraft getreten ist, hat die Aufsichtsbehörde auszusprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war.

(3) Der Bürgermeister hat eine von der Aufsichtsbehörde erlassene Verordnung unverzüglich mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e).

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 85 GG


(1) Rechtskräftige Bescheide der Gemeinde können von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid aufgehoben werden, wenn dies zur Beseitigung von Missständen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist oder wenn der Bescheid

a)

von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

b)

einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

c)

tatsächlich undurchführbar ist oder

d)

an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(2) Die Aufhebung eines Bescheides ist aus den Gründen des Abs. 1 lit. a nach Ablauf von drei Jahren und aus den Gründen des Abs. 1 lit. d nach Ablauf von zehn Jahren nach Rechtskraft des Bescheides nicht mehr zulässig.

(3) Rechtskräftige Bescheide der Gemeinde, die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen und aus denen einem Dritten kein Recht erwachsen ist, sind von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

§ 86 GG


(1) Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Gemeinde, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 84 und 85 fallen und die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen, sind von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

(3) Ist eine rasche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde bestimmen, dass mit der Durchführung des Beschlusses oder der Maßnahme bis zur Entscheidung innezuhalten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 87 GG


(1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist hat die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit an Stelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 88 GG


(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung mit Bescheid Ordnungsstrafen bis zu 5.000 Euro auferlegen.

(2) Die Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Ahndung von gerichtlich strafbaren Handlungen und Verwaltungsübertretungen wird durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes können wegen Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches regeln, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft zur Gemeindevertretung wird hiedurch nicht berührt. Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 34/2018

§ 89 GG


(1) Wenn die Gemeindevertretung dauernd arbeits- oder beschlussunfähig ist oder wenn aus sonstigen wichtigen Gründen eine geordnete Führung der Geschäfte der Gemeinde nicht mehr gewährleistet ist oder die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde, soweit mit dem Aufsichtsmittel der Ersatzvornahme das Auslangen nicht gefunden werden kann, die Gemeindevertretung mit Bescheid auflösen. Mit der Auflösung erlöschen alle Mandate. Die Auflösung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters unverzüglich einen Amtsverwalter einzusetzen.

(3) Auf Vorschlag der Parteifraktionen, die im Gemeindevorstand vertreten waren, hat die Aufsichtsbehörde zur Beratung des Amtsverwalters einen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und parteimäßigen Zusammensetzung dem Gemeindevorstand entspricht, wie er vor der Auflösung bestanden hat.

(4) Die Tätigkeit des Amtsverwalters hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.

(5) Nach der Auflösung sind ehestens die Neuwahlen des Bürgermeisters und der Gemeindevertretung auszuschreiben. Für die neu gewählte Gemeindevertretung gilt § 35 Abs. 3 sinngemäß.

(6) Die mit der Tätigkeit des Amtsverwalters verbundenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 44/2013

§ 90 GG


(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.

(2) Das Überprüfungsergebnis ist in einem Bericht und einem Anhang zusammenzufassen. In den Anhang sind die nach Auffassung der Aufsichtsbehörde geringfügigen Mängel, insbesondere jene formaler Art, aufzunehmen.

(3) Das Überprüfungsergebnis ist dem Bürgermeister schriftlich zu übermitteln. Dieser hat eine Ausfertigung des Überprüfungsergebnisses samt einer allfälligen Stellungnahme und einer allenfalls dazu ergangenen Gegenäußerung der Aufsichtsbehörde jedem Mitglied des Gemeindevorstandes sowie jeder Parteifraktion mindestens zwei Wochen vor der Gemeindevertretungssitzung, in der der Bericht behandelt wird, zuzustellen.

(4) Der Bürgermeister hat den Bericht samt einer allfälligen Stellungnahme und einer allenfalls dazu ergangenen Gegenäußerung der Aufsichtsbehörde der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde die aufgrund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten schriftlich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018

§ 91 GG


(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, abgesehen von den in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen vorgesehenen Fällen, Beschlüsse der Gemeindeorgane über

a)

Aufnahme von Darlehen und Kontokorrentkrediten mit Ausnahme von Kassenkrediten und solchen, die vom Land oder Bund oder einem von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden; ein Darlehen oder ein Kontokorrentkredit bedarf ferner keiner Genehmigung, wenn der Betrag 20 % oder der gesamte von der Gemeinde zu leistende jährliche Schuldendienst einschließlich der jährlichen Zahlungsverpflichtung aus Leasinggeschäften 10 % der Finanzkraft nicht übersteigt;

b)

Übernahme einer Haftung;

c)

Leasingverträge, wenn die jährliche Zahlungsverpflichtung einschließlich des gesamten von der Gemeinde zu leistenden jährlichen Schuldendienstes 10 % der Finanzkraft übersteigt;

d)

vertragsmäßige Verfügung über Gemeindeabgaben und Gemeindeanteile an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben;

e)

Errichtung oder wesentliche Erweiterung wirtschaftlicher Unternehmungen sowie Beteiligung oder wesentliche Erweiterung der Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen.

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 erfolgt mit Bescheid; sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss gesetzwidrig oder mit der Gefahr einer unangemessenen finanziellen Belastung der Gemeinde verbunden oder geeignet ist, nachteilige überörtliche Rückwirkungen hervorzurufen.

(3) Rechtsgeschäfte, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden erst mit deren Erteilung rechtswirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 44/2013

§ 92 GG


(1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Bezirkshauptmannschaft. In anderen Gesetzen begründete Aufsichtsrechte der Landesbehörden werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 89 bis 91 ist die Landesregierung.

(3) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 40 Abs. 2, 81 Abs. 6 und 83 ist die Bezirkshauptmannschaft und die Landesregierung.

(4) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.

(5) Die Gemeinde hat das Recht, nach § 84 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten (Art. 139 B-VG).

*) Fassung LGBl.Nr. 94/2012, 44/2013, 34/2018

§ 93 GG


a)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

b)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

(2) Die Vereinbarung hat die erforderlichen Regelungen zu enthalten über

a)

die Bildung des Gemeindeverbandes (beteiligte Gemeinden, Aufgaben, Name, Sitz),

b)

die Organisation des Gemeindeverbandes (Organe und deren Zuständigkeiten, Sitz- und Stimmrecht, Geschäftsführung, Wirtschaftsführung, Deckung des Aufwandes),

c)

den Beitritt und den Austritt von Gemeinden,

d)

die Haftung der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden untereinander für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes,

e)

die Auflösung des Gemeindeverbandes.

(3) Als Organe des Gemeindeverbandes sind eine Verbandsversammlung, ein Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung muss aus gewählten Gemeindevertretern oder Ersatzmitgliedern von Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden bestehen. Der Verbandsvorstand ist aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen. Bei der Wahl des Verbandsobmannes und des Verbandsvorstandes sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es aufgrund der Art oder des Umfanges der Aufgaben oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich ist.

(4) Jede verbandsangehörige Gemeinde muss in der Verbandsversammlung mit mindestens einer Stimme vertreten sein.

(5) Der Verbandsversammlung müssen jedenfalls zugewiesen werden:

a)

die Wahl der Organe;

b)

Beschlüsse über den Beitritt oder Austritt einer Gemeinde sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes;

c)

Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss;

d)

die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes.

(6) Dem Verbandsobmann müssen jedenfalls zugewiesen werden:

a)

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;

b)

die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefassten Beschlüsse;

c)

die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;

d)

die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand.

(7) Die Beschlüsse in Angelegenheiten des Abs. 5 lit. b bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(8) Die Verbandsversammlung hat den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden jährlich über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung des Gemeindeverbandes Bericht zu erstatten. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Verbandsversammlung auf Verlangen der sie entsendenden Gemeindevertretung über jede Angelegenheit des Gemeindeverbandes Auskunft zu erteilen, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Tätigkeit möglich ist.

(9) Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Vereinbarung bestimmten Verhältnis.

(10) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Ausscheiden einer Gemeinde.

(11) Die Landesregierung hat mit Verordnung in Anlehnung an die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes die erforderlichen näheren Bestimmungen zu erlassen. Für die Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes gelten die §§ 32 bis 32c sinngemäß, soweit in der Verordnung der Landesregierung nichts anderes bestimmt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 94/2012, 34/2018, 4/2022

§ 94 GG


(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die erforderlichen Regelungen über die Bildung und die Organisation des Gemeindeverbandes zu enthalten. Sie muss den folgenden Absätzen entsprechen und ist im Übrigen in Anlehnung an die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes zu erlassen. Für die Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes gelten die §§ 32 bis 32c sinngemäß, soweit in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Abs. 3 und 4 des § 93 gelten auch für Gemeindeverbände, die durch Verordnung gebildet werden. Die Stimmrechte in der Verbandsversammlung sind unter Bedachtnahme auf den Umfang der Aufgaben, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt, aufzuteilen. Dabei sind die gemäß § 93 Abs. 4 zu vergebenden Stimmrechte zu berücksichtigen.

(4) Die Abs. 5 und 6 des § 93 gelten mit der Maßgabe, dass bei Gemeindeverbänden, die zur Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches berufen sind, alle Angelegenheiten mit Ausnahme jener, die gemäß § 93 Abs. 5 der Verbandsversammlung vorbehalten sind, dem Verbandsobmann zugewiesen werden müssen.

(5) Der durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist, ebenso wie ein allfälliger Überschuss, entsprechend dem Umfang der Aufgaben, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt, aufzuteilen.

(6) Die Abs. 8 bis 10 des § 93 gelten mit der Maßgabe, dass die Gemeinden, soweit sie nichts anderes vereinbaren, untereinander entsprechend dem Umfang der Aufgaben haften, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022

§ 95 GG


Für Gemeindeverbände, die durch Gesetz oder Verordnung des Bundes gebildet werden, findet der § 94, soweit er die Organisation von Gemeindeverbänden regelt, sinngemäß Anwendung.

§ 96 GG


(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.

(2) Sofern in diesem Abschnitt auf andere Bestimmungen dieses Gesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Bürgermeister der Verbandsobmann.

(3) Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, können Gemeindeverbände für die Benützung ihrer Einrichtungen und Anlagen durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Erträge aus diesen Beiträgen dürfen nicht höher sein als die Gesamtkosten, die den Gemeindeverbänden durch die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb der betreffenden Einrichtungen und Anlagen erwachsen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

(5) Auf Gemeindeverbände sind, soweit sie der Aufsicht des Landes unterliegen, die Bestimmungen des VI. Hauptstückes mit Ausnahme des § 89 sinngemäß anzuwenden. Der § 90 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bericht, nachdem er der Verbandsversammlung zur Kenntnis gebracht wurde, auch den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden zur Kenntnis zu bringen ist. Der § 92 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für Gemeindeverbände, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist. Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können von der Landesregierung nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden mit Bescheid aufgelöst werden, wenn eine geordnete Führung der Geschäfte nicht mehr gewährleistet ist oder die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 94/2012, 44/2013, 34/2018

§ 97 GG


(2) Insbesondere können sie die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat unter anderem Bestimmungen zu enthalten über den Sitz, die Bezeichnung und Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft. Die Selbständigkeit der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit. Sie handeln im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.

(3) Vereinbarungen nach Abs. 1 und 2 sind von den beteiligten Gemeinden für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

(5) Die Möglichkeit zum Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 94/2012, 34/2018, 4/2022

§ 97a GG


*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 34/2018

§ 98 GG


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ausgenommen sind:

a)

die Aufgaben, die als solche des übertragenen Wirkungsbereiches geregelt sind;

b)

die Kundmachung von Verordnungen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 32);

c)

Kundmachungen von Verordnungen der Aufsichtsbehörde (§ 84 Abs. 4).

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

§ 99 GG


(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

a)

ohne oder entgegen einer Verleihung ein Gemeindewappen führt (§ 10 Abs. 3) oder ein Gemeindewappen in unzulässiger Weise verwendet (§ 10 Abs. 4);

b)

eine Fahne (Flagge) einer Gemeinde ohne oder entgegen einer Verleihung führt oder in unzulässiger Weise verwendet (§ 12 Abs. 2);

c)

die Anbringung einer Tafel gemäß § 15 Abs. 3 oder einer Nummer gemäß § 15 Abs. 5 nicht duldet oder sie unbefugt entfernt.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

a)

die Amtsverschwiegenheit gemäß § 29 Abs. 1 verletzt;

b)

die in den §§ 46 Abs. 6, 51 Abs. 9 und 59 Abs. 1 vorgeschriebene Vertraulichkeit verletzt.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind nicht zu bestrafen, wenn wegen desselben Verhaltens eine Ordnungsstrafe gemäß § 88 Abs. 1 verhängt wurde.

(4) Verwaltungsübertretungen aufgrund von Verordnungen gemäß § 18 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von lit. c sowie gemäß Abs. 4 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden, sofern das Schiff in der Gemeinde, für welche die Verordnung gilt, seinen Standort hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 4/2012, 79/2016, 34/2018

§ 100 GG


(2) Eine Verordnung nach § 70 Abs. 5 kann rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Regelung des § 91 der Gemeindeordnung 1935, LGBl.Nr. 25/1935, in der Fassung LGBl.Nr. 35/1985, betreffend Hand- und Zugdienste gilt weiterhin.

(4) Die §§ 52 Abs. 2 und 92 der Gemeindeordnung 1935, LGBl.Nr. 25/1935, treten außer Kraft.

(5) Die nach den Bestimmungen vor der Novelle LGBl.Nr. 94/2012 erfolgte Entsendung von Vertretern der Gemeinde in Organe von Gemeindeverbänden bleibt gültig.

(6) Art. VII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Art. II des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(8) Auf Verträge, die vor Aufhebung des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl.Nr. 38/1971, bis einschließlich 31. Dezember 2017 zwischen einem Gemeindearzt oder einer Gemeindehebamme und einer Gemeinde geschlossen wurden, sind die Bestimmungen des § 4 des genannten Gesetzes weiter anzuwenden.

(9) Art. I des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(10) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, zu deren Regelung das Land zuständig ist, sind Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(11) Soweit in einem Verfahren bisher eine Berufungskommission nach § 53 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 zuständig war, bleibt diese Zuständigkeit bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung aufrecht. Für die Dauer von bei einer Berufungskommission anhängigen Verfahren bleibt auch § 53 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung. Verfahren, die bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung von der Berufungskommission nicht beendet wurden, sind von der Gemeindevertretung zu beenden.

(12) Ist in einer im Abs. 10 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe der Abs. 10 und 11 zu beenden. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Abs. 10 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen ist.

(13) Ist in einer im Abs. 10 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 12 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe der Abs. 10 und 11 zu beenden.

(14) Die Änderungen der §§ 72, 73, 75 bis 78 durch LGBl.Nr. 15/2019 sind spätestens für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 anzuwenden. Der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 ist jedenfalls bereits auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen; die Finanzkraft im Jahr 2020 bestimmt sich nach dem Voranschlag 2019.

(15) Für den Rechnungsabschluss für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 hat die Gemeinde abweichend von Abs. 14 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 folgende Möglichkeit: der Bürgermeister hat der Landesregierung den vorläufigen Rechnungsabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zur Kenntnis zu bringen; im weiteren hat die Gemeindevertretung den Rechnungsabschluss bis spätestens 21. Mai zu beschließen; innerhalb derselben Frist ist der beschlossene Rechnungsabschluss vom Bürgermeister der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(16) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 62/2019, tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 8, 9 zweiter Satz, 21, 22, 30 erster und zweiter Satz, 31 zweiter Satz, 33, 35 und 37 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, in der Fassung LGBl.Nr. 105/1920 und Nr. 2/1930, außer Kraft.

(17) Am 31. Dezember 2019 bestehende Vermittlungsämter nach § 1 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, in der Fassung LGBl.Nr. 105/1920 und Nr. 2/1930, gelten bis zum Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer, längstens jedoch bis zur Einrichtung eines Gemeindevermittlungsdienstes nach § 80b in der Fassung LGBl.Nr. 62/2019, als ein solcher Gemeindevermittlungsdienst für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gemeinden. Wird nach Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer kein Gemeindevermittlungsdienst nach § 80b in der Fassung LGBl.Nr. 62/2019 eingerichtet, hat die Gemeinde dies der Landesregierung und den Gerichten des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(18) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Art. 75 Abs. 2 der Landesverfassung und § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes werden die Gemeindevertretungen in den aufgrund der Corona-Krise verschobenen Gemeindewahlen 2020 auf eine verkürzte Dauer gewählt, die sich daraus ergibt, dass die nächsten allgemeinen Gemeindevertretungswahlen auf einen Wahltag im März 2025 auszuschreiben sind. Diese Bestimmung tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 94/2012, 44/2013, 78/2017, 34/2018, 15/2019, 62/2019, 52/2020

§ 101 GG (weggefallen)


§ 101 GG seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 102 GG


(1) Art. VII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 22 Abs. 5, 32 bis 32d, 53, 59 Abs. 3, 93 Abs. 11, 94 Abs. 2 und 102, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 22 Abs. 5, 53, 59 Abs. 3 und 102 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Die Änderungen betreffend die §§ 32 bis 32d, 93 Abs. 11 und 94 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

(4) Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den §§ 40 Abs. 9, 47 Abs. 6 und 7, 73 Abs. 5, 84 Abs. 4 und 97 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

(5) Kundmachungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach § 32 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Anlage

Anl. 1 GG Verzeichnis



der Vorarlberger Gemeinden

 

Alberschwende

Lauterach

Altach

Lech

Andelsbuch

Lingenau

Au

Lochau

Bartholomäberg

Lorüns

Bezau

Ludesch

Bildstein

Lustenau

Bizau

Mäder

Blons

Meiningen

Bludenz

Mellau

Bludesch

Mittelberg

Brand

Möggers

Bregenz

Nenzing

Buch

Nüziders

Bürs

Raggal

Bürserberg

Rankweil

Dalaas

Reuthe

Damüls

Riefensberg

Doren

Röns

Dornbirn

Röthis

Düns

St. Anton im Montafon

Dünserberg

St. Gallenkirch

Egg

St. Gerold

Eichenberg

Satteins

Feldkirch

Schlins

Fontanella

Schnepfau

Frastanz

Schnifis

Fraxern

Schoppernau

Fußach

Schröcken

Gaißau

Schruns

Gaschurn

Schwarzach

Göfis

Schwarzenberg

Götzis

Sibratsgfäll

Hard

Silbertal

Hittisau

Sonntag

Höchst

Stallehr

Hörbranz

Sulz

Hohenems

Sulzberg

Hohenweiler

Thüringen

Innerbraz

Thüringerberg

Kennelbach

Tschagguns

Klaus

Übersaxen

Klösterle

Vandans

Koblach

Viktorsberg

Krumbach

Warth

Langen bei Bregenz

Weiler

Langenegg

Wolfurt

Laterns

Zwischenwasser

 

Gemeindegesetz (GG) Fundstelle


Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung

StF: LGBl.Nr. 40/1985

Änderung

LGBl.Nr. 69/1997

LGBl.Nr. 3/1998

LGBl.Nr. 49/1998

LGBl.Nr. 62/1998

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 6/2004

LGBl.Nr. 20/2004

LGBl.Nr. 23/2008

LGBl.Nr. 4/2012

LGBl.Nr. 94/2012

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 79/2016

Anmerkung

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

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