§ 58 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes verliert sein Amt, wenn es sein Gemeindevertretungsmandat verliert.

(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes können vor Ablauf der Funktionsperiode auf die weitere Ausübung ihres Amtes verzichten. Der Amtsverzicht ist schriftlich zu erklären. Die Verzichtserklärung ist persönlich dem Bürgermeister zu übergeben. Sie ist ab Übergabe unwiderruflich und wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit der Übergabe wirksam.

(3) Im Falle des Abganges eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes ist die frei gewordene Stelle ehestens durch eine Neuwahl zu besetzen, für welche die Bestimmungen der §§ 56 und 57 sinngemäß anzuwenden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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