§ 51 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

a)

zur Vorbereitung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung;

b)

zur Überwachung von Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung;

c)

zur Verwaltung von Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde.

(2) Die Ausschüsse können von der Gemeindevertretung, vom Gemeindevorstand oder vom Bürgermeister zur Erstattung von Gutachten beauftragt werden.

(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Ausschuss nach Abs. 1 lit. c das Beschlussrecht im Rahmen des § 50 Abs. 3 abtreten.

(4) In Gemeinden, in denen die Zahl der Gemeindevertreter neun oder zwölf beträgt, müssen einem Ausschuss mindestens drei, in allen übrigen Gemeinden mindestens fünf Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sind aus der Mitte der Gemeindevertreter oder deren Ersatzleute nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zu wählen. Für Ausschussmitglieder sind in gleicher Weise eine erforderliche Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder, die noch kein Gelöbnis abgelegt haben, sind unverzüglich nach ihrer Wahl vom Bürgermeister anzugeloben. Der Wortlaut des Gelöbnisses bestimmt sich nach § 37 Abs. 1.

(5) Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern die Gemeindevertretung nicht selbst einen Obmann und Obmann-Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Als Obmann dürfen jedoch Ersatzleute der Gemeindevertretung nicht gewählt werden. Bei der Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen.

(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Obmann eines Ausschusses auf Verlangen die für die Tätigkeit des Ausschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Den Mitgliedern eines Ausschusses gemäß Abs. 1 lit. b steht das Recht zu, in die einschlägigen Akten und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die mit der Führung der betreffenden Angelegenheiten betrauten Organe der Gemeinde sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern jeden gewünschten Aufschluss zu geben.

(8) Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Davon abweichend kommt die Pflicht zur Einberufung der ersten Ausschusssitzung dem Bürgermeister zu, wenn der Obmann des Ausschusses erst in dieser Sitzung gewählt werden soll. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Falls damit größere Kosten verbunden sind, bedarf es der Zustimmung der Gemeindevertretung.

(9) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. der Beschlussfassung beschließen; dabei ist insbesondere auf die Gründe der Amtsverschwiegenheit (§ 29 Abs. 1) Bedacht zu nehmen. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 28, 29, 38 Abs. 1 bis 3, 40 bis 45 und 47 bis 49 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben dem Obmann des Ausschusses zukommen. Abweichend von § 47 Abs. 1 lit. f erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 3/2020

In Kraft seit 12.02.2020 bis 31.12.9999
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